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Die lange angekündigte Vereinsrechtsreform ist am 3.
Oktober 2009 in Kraft getreten. Aus Sicht der ehrenamtlich tätigen
Vereinsvorstände muss der gesetzgeberische Versuch der haftungsrechtlichen
Privilegierung gegenüber hauptamtlich Tätigen wohl leider als gescheitert
angesehen werden.
Hauptbestandteil der Reform ist § 31a BGB. Hiernach haften alle ehrenamtlich
tätigen Vorstände gegenüber dem Verein und auch gegenüber seinen Mitgliedern
nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die nach bisherigem
Vereinsrecht bestehende Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit entfällt nun
zwar per Gesetz, konnte aber auch schon vorher in der Satzung des Vereins
rechtskräftig ausgeschlossen werden.
Inhaltlich neu ist alleine die Regelung des § 31a Abs. 2 BGB. Hiernach tritt
neben die weiterhin bestehende Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber
einem Dritten für jede Form des Verschuldens, ein innenrechtlicher
Freistellungsanspruch gegen den Verein, sofern der Vorstand bloß fahrlässig
gehandelt hat. Eine dringend notwendige Begrenzung der sozialversicherungs-
und steuerrechtlichen Haftung ist weiterhin leider nicht erfolgt.
Praxistipp: Auch schon vor der Reform bot das Recht eine
Reihe von Möglichkeiten, sich als Ehrenamtler im Vereinsvorstand
haftungsrechtlich abzusichern. Die Reform hat in einigen wenigen Bereichen
diesen aktiv zu generierenden Schutz lediglich ausdrücklich übernommen.
Weiterhin bestehen über diesen Schutz hinaus u.a. folgende Handlungsoptionen: 1.
Ressortverteilung im Vorstand 2. Berufung von besonderen Vertretern
gem. § 30 BGB 3. Haftungsausschluss bei Weisungen der
Mitgliederversammlung 4. Haftungsbeschränkung durch Satzung im
Innenverhältnis auf vorsätzliches Handeln 5. Nachträglicher
Verzicht auf bereits bestehende Innenhaftungsansprüche 6.
Abschluss einer Versicherung
Wenn Sie weitergehende Fragen rund um das Vereinsrecht haben, beraten wir
sie gerne und kompetent. Ansprechpartner für diesen Rechtsbereich ist Herr
Rechtsanwalt Thorsten Schmitter.
Im Sekretariat steht Ihnen Frau Sabrina Drichel zur Vereinbarung
eines Termins gerne zur Verfügung.
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