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Vorschriften über Fingernägel, Haare und Unterwäsche

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss entschieden, dass Mitarbeiterinnen nicht vorgeschrieben werden darf, die Fingernägel nur einfarbig zu tragen, und von männlichen Mitarbeitern nicht verlangt werden darf, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu tragen. Der Beschluss betraf eine Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens, das an Flughäfen im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen vornimmt.

Andere umstrittene Teile der Regelung über das Erscheinungsbild der Mitarbeiter hielt das Gericht dagegen für wirksam, so zum Beispiel - wegen der Verletzungsgefahr für die Passagiere - die Anweisung, Fingernägel " in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen". Auch folgende Vorschriften über das Tragen von Unterwäsche sah das Gericht nicht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiterinnen an, weil sie dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild dienten:
- "Das Tragen von BHs, Bustiers, bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben."
- "Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/Embleme, etc. zu tragen bzw. anders farbige Unterwäsche darf in keiner Form durchscheinen."
- "Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keinerlei Muster, Nähte oder Laufmaschen aufweisen."

Ebenso billigte das Gericht folgende Anweisungen für männliche Mitarbeiter:
- "Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen."
- "Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung; alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet."

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 18.08.2010 - 3 TaBV 15/10 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE ( www.nrwe.de, dort aufrufbar mit dem Aktenzeichen)


Im Skigebiet mit Glätte rechnen

Zur Haftung einer Gemeinde für Glätte im Bereich eines Skilifts

Dem "Flachländer" droht wegen der milden Witterung das Gespür für Schnee und Eis abhanden zu kommen. Auch oder gerade deswegen sollte er in Skigebieten Vorsicht walten lassen. Denn dort hat er mit Glätte zu rechnen. Wer gleichwohl als Fußgänger ausrutscht, hat relativ schlechte Aussichten, hierfür jemanden haftbar machen zu können. Das ruft ein Urteil des Landgerichts Coburg in Erinnerung, mit dem die Klage einer Fußgängerin gegen eine Gemeinde auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.700 € abgewiesen wurde. Die Kommune habe an der Sturzstelle, die sich außerhalb der Bebauung mitten im Skigebiet befand, nicht räumen und streuen müssen.

Sachverhalt

Im Februar 2003 brachten die Klägerin und ihr Mann zu Fuß ihren Nachwuchs zu einem Skikurs. Auf dem Rückweg vom Skilift zum Auto stürzte die Klägerin auf einer von Schnee und Eis bedeckten, der Kommune gehörenden Fläche so unglücklich, dass sie sich das Handgelenk brach. Verantwortlich dafür war ihrer Meinung nach die Gemeinde, die es verabsäumt habe, an der Stelle zu streuen, obwohl es sich um eine Zuwegung zum Lift handele. Die Klägerin forderte 2700 Euro Schmerzensgeld.

Gerichtsentscheidung

Ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg verneinte eine Pflichtverletzung der Beklagten. Auf Gehwegen außerhalb geschlossener Ortschaften bestehe ohnehin nur ganz ausnahmsweise eine Streupflicht. Für die Sturzstelle scheide eine solche aus, weil dort die Skifahrer mit angeschnallten Skiern zum Lift hin und von diesem weg unterwegs seien und sich auf abstumpfenden Mitteln regelmäßig die Skier beschädigen würden. Außerdem habe sich die Glättegefahr angesichts des Umstandes, dass man sich mitten im Skigebiet befand, ohne weiteres aufdrängen müssen. Der Klägerin half auch nicht, dass ihr Mann aussagte, man habe die einheitliche Eisfläche schon auf dem Hinweg nur mit Mühe überquert. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin sich damit nämlich sehenden Auges in die Gefahrenlage begeben. Dafür könne sie die Gemeinde nicht haftbar machen.

Fazit

Wer Orte aufsucht, an denen rutschiger Untergrund gewünscht ist, sollte sich über Glätte nicht wundern.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 30. April 2007, Az: 22 O 858/06; rechtskräftig)