Vorschriften über Fingernägel, Haare und Unterwäsche
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss
entschieden, dass Mitarbeiterinnen nicht vorgeschrieben werden darf, die
Fingernägel nur einfarbig zu tragen, und von männlichen Mitarbeitern nicht
verlangt werden darf, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu
tragen. Der Beschluss betraf eine Gesamtbetriebsvereinbarung eines
Unternehmens, das an Flughäfen im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen
vornimmt.
Andere umstrittene Teile der Regelung über das Erscheinungsbild der
Mitarbeiter hielt das Gericht dagegen für wirksam, so zum Beispiel - wegen
der Verletzungsgefahr für die Passagiere - die Anweisung, Fingernägel " in
maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen". Auch folgende
Vorschriften über das Tragen von Unterwäsche sah das Gericht nicht als
unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der
Mitarbeiterinnen an, weil sie dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten
Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild dienten: - "Das
Tragen von BHs, Bustiers, bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben."
- "Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne
Muster/Beschriftungen/Embleme, etc. zu tragen bzw. anders farbige
Unterwäsche darf in keiner Form durchscheinen." -
"Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keinerlei Muster, Nähte oder
Laufmaschen aufweisen."
Ebenso billigte das Gericht folgende Anweisungen für männliche Mitarbeiter:
- "Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig
wirkend zu tragen." - "Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei
Dienstantritt ist Voraussetzung; alternativ ist ein gepflegter Bart
gestattet."
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 18.08.2010 - 3 TaBV 15/10 -,
veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (
www.nrwe.de, dort aufrufbar mit dem Aktenzeichen)
Im Skigebiet mit Glätte rechnen
Zur Haftung einer Gemeinde für Glätte im Bereich eines Skilifts
Dem "Flachländer" droht wegen der milden Witterung das Gespür für Schnee und
Eis abhanden zu kommen. Auch oder gerade deswegen sollte er in Skigebieten
Vorsicht walten lassen. Denn dort hat er mit Glätte zu rechnen. Wer
gleichwohl als Fußgänger ausrutscht, hat relativ schlechte Aussichten,
hierfür jemanden haftbar machen zu können. Das ruft ein Urteil des
Landgerichts Coburg in Erinnerung, mit dem die Klage einer Fußgängerin gegen
eine Gemeinde auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.700 € abgewiesen wurde. Die
Kommune habe an der Sturzstelle, die sich außerhalb der Bebauung mitten im
Skigebiet befand, nicht räumen und streuen müssen.
Sachverhalt
Im Februar 2003 brachten die Klägerin und ihr Mann zu Fuß ihren Nachwuchs zu
einem Skikurs. Auf dem Rückweg vom Skilift zum Auto stürzte die Klägerin auf
einer von Schnee und Eis bedeckten, der Kommune gehörenden Fläche so
unglücklich, dass sie sich das Handgelenk brach. Verantwortlich dafür war
ihrer Meinung nach die Gemeinde, die es verabsäumt habe, an der Stelle zu
streuen, obwohl es sich um eine Zuwegung zum Lift handele. Die Klägerin
forderte 2700 Euro Schmerzensgeld.
Gerichtsentscheidung
Ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg verneinte eine Pflichtverletzung der
Beklagten. Auf Gehwegen außerhalb geschlossener Ortschaften bestehe ohnehin
nur ganz ausnahmsweise eine Streupflicht. Für die Sturzstelle scheide eine
solche aus, weil dort die Skifahrer mit angeschnallten Skiern zum Lift hin
und von diesem weg unterwegs seien und sich auf abstumpfenden Mitteln
regelmäßig die Skier beschädigen würden. Außerdem habe sich die Glättegefahr
angesichts des Umstandes, dass man sich mitten im Skigebiet befand, ohne
weiteres aufdrängen müssen. Der Klägerin half auch nicht, dass ihr Mann
aussagte, man habe die einheitliche Eisfläche schon auf dem Hinweg nur mit
Mühe überquert. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin sich damit
nämlich sehenden Auges in die Gefahrenlage begeben. Dafür könne sie die
Gemeinde nicht haftbar machen.
Fazit
Wer Orte aufsucht, an denen rutschiger Untergrund gewünscht ist, sollte sich
über Glätte nicht wundern.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 30. April 2007, Az: 22 O 858/06;
rechtskräftig)
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