In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde dem Beklagten von der
klagenden Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von
Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den zugrunde liegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bank den Höchstbetrag für
Bargeldauszahlungen auf 1000 Euro pro Tag begrenzt. Weiter war danach der
Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte
der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung
sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro haften.
In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an Geldautomaten von
Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 Euro,
wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet
wurde. Die Klägerin belastete das Girokonto des Beklagten mit den
abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Beklagte widersprach den
Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag. Die klagende Bank begehrt
von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes Ausgleich der
Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften sowie für die
Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von insgesamt noch 2.996 €. Sie ist
der Ansicht, der Beklagte habe die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der
verwendeten PIN verletzt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die
Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des
Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur
erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom
5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.; Senatsbeschluss vom
6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10) in Fällen, in denen an
Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld
abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass
entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder - was
hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam -
dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur
wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das
setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte
eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des
Inhabers gefertigten Kartenkopie (zum Beispiel durch Skimming) kein
typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien
gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die
Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.
Weiter erfasst eine von der kontoführenden Bank im konkreten Fall in ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der bis zum
Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag
von 50 Euro haften soll, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch
die Haftung des Karteninhaber bei schuldhafter Verletzung seiner
Sorgfaltspflichten. Der beklagte Karteninhaber kann sich damit auf die
Haftungsgrenze von 50 Euro unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft
gehandelt hat.
Schließlich schützt ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank
festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer
konkreten Karte auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines
Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die die Karte
ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu
sichern, nicht genügt hat.
Die von der klagenden Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
verwendeten, im Urteil angesprochenen Klauseln lauteten auszugsweise wie
folgt:
Ziffer 9.1: "Der Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen beträgt bei der
SPECIAL Visa Card/MasterCard 500 Euro pro Tag oder der entsprechende Betrag
in der jeweiligen Landeswährung. Für Inhaber einer SPECIAL Visa Goldcard/
MasterCard Gold oder eines SPECIAL Goldcard Sets erhöht sich der Betrag auf
1000 Euro."
Ziffer 10.1: "Stellen Sie den Verlust der Karte/n oder eine missbräuchliche
Verfügung fest, werden Sie dies der Bank unverzüglich telefonisch unter
nachfolgender schriftlicher Bestätigung anzeigen. Bis zum Eingang der
Verlustmeldung haften Sie bis zum Höchstbetrag von 50 Euro. Für Umsätze ab
Eingang der Verlustmeldung entfällt Ihre Haftung für eine eventuelle
missbräuchliche Verwendung der Karte/n. Sofern der Verdacht einer Entwendung
oder missbräuchlichen Verwendung besteht, werden Sie unverzüglich Anzeige
bei der Polizei erstatten. "
Bundesgerichtshof Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10
Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
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