Fotos einer Kuh verletzen nicht das Persönlichkeitsrecht des Bauern
Eine Bäuerin scheiterte mit ihrer Klage auf Schadensersatz, nachdem Fotos
ihres Rinderkalbs Anita im Internet veröffentlicht worden waren.
Eine Party-Veranstalterin ließ Fotos von Anita anfertigen, die zur Bewerbung
des Events und zur Berichterstattung darüber genutzt wurden. Hiergegen
wendete sich die Bäuerin mit ihrer Klage. Der Beklagten sei zu keinem
Zeitpunkt die Erlaubnis erteilt worden, Fotos von dem Rinderkalb der
Klägerin zu fertigen und diese gewerblich zu nutzen oder Promotion damit zu
betreiben. Sie forderte Zahlung von 2000 Euro, da die gewerbliche Nutzung
von Fotos ihres Kalbes eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte darstelle.
Das Fotografieren einer Kuh hindert den Eigentümer nicht an der
Sachherrschaft
Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Eigentum der Klägerin ist weder durch
die Fertigung der Fotos noch durch deren Verbreitung verletzt worden. Das
Rinderkalb […] ist weder durch die Fertigung der Fotos noch durch deren
Verbreitung […] verletzt bzw. beschädigt worden. Weder das Fotografieren
selbst noch die gewerbliche Verwertung von Fotografien ist als Einwirkung
auf das Eigentum anzusehen [...]. […] Der Fotografiervorgang hat keinerlei
Auswirkung auf die Sache selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit
der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem
Besitz […].
Keine Rückschlüsse auf Persönlichkeit der Bäuerin durch Fotos ihres Kalbs
Auch das Persönlichkeitsrecht der Bäuerin ist nicht verletzt: Zwar kann in
der unzulässigen Fertigung und Verbreitung von Fotos grundsätzlich eine
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen. Erforderlich ist
insofern jedoch stets ein Bezug zur menschlichen Persönlichkeit, etwa
dadurch, dass sich durch die auf dem Foto abgebildeten Sachen Rückschlüsse
auf die Persönlichkeit des Rechtsgutsinhabers […] schließen lassen. Dies ist
etwa angenommen worden, bei dem ungenehmigten Fotografieren eines fremden
Hauses und der ungenehmigten Verbreitung dieser Fotos. Vorliegend ist der
Fall jedoch anders, da durch die Fotos des Rinderkalbs "Anita" keine
Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Klägerin erfolgen können. Denn
anders als bei Häusern bzw. Wohnungen, wo deren Eigentümer bzw. Besitzer
gestaltend tätig wird und sich daraus Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeit
und dessen Lebensstil schließen lassen, ist dies bei der Fertigung von Fotos
eines Rinderkalbs nicht der Fall.
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