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Konflikte im Bau- und Werkvertragsrecht sind häufig vom Spannungsverhältnis
zwischen Vergütungsanspruch des Unternehmers einerseits und Mängelrügen des
Auftragnehmers dominiert. Dabei steht der Streit über das Vorliegen von
Mängeln, die Höhe der Beseitigungskosten oder der Minderung der Vergütung im
Mittelpunkt.
Anwaltlichen Rat suchen beide Parteien (leider) regelmäßig erst, wenn beide
Standpunkte scheinbar unüberwindbar und unvereinbar gegenüber stehen. Fehler
sind dann oft nicht mehr zu korrigieren. Daher umfasst unsere anwaltliche
Tätigkeit im Bau- und Werkvertragsrecht neben der Vertretung in
gerichtlichen Verfahren insbesondere auch die baubegleitende Beratung, die
schon bei der Gestaltung von Bauverträgen beginnt.
In rechtlicher Sicht unterscheidet man hier zwischen dem Werkvertrag
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einerseits und dem Bauvertrag unter
Einbeziehung der VOB/B
andererseits. Da die Anforderungen an eine wirksame Vereinbarung der VOB/B
vor allem bei Verträgen mit Privatleuten recht hoch sind, gilt für die
meisten Bau- und Handwerkerleistungen das BGB-Werkvertragsrecht, selbst wenn
die Unternehmer auf die Geltung der VOB/B in ihren Rechnungen oder
Auftragsbestätigungen hinweisen.
Im Bau- u. Werkvertragsrecht kommt der Dokumentation und der Beweissicherung
erhebliche Bedeutung zu. Dies hängt damit zusammen, dass die Aufklärung von
technischen Fragen in der Regel erst den Ausgang eines Bauprozesses
wesentlich beeinflusst. Nicht selten geraten vor allem Bauherrn in echte
Beweisnotstände, wenn sie ihre Rechte nicht von vornherein durch eine
Dokumentation des Bauverlaufs und die Sicherung der Beweise (z.B. durch
Fotos) gewahrt haben. Insbesondere zur Feststellung von Mängeln aber auch
z.B. in Fragen der Angemessenheit einer Vergütung steht der Weg des selbstständigen
Beweisverfahrens beiden Parteien offen.
Das private Bau- und Werkvertragsrecht wird von Rechtsanwalt Ralf Rütter
bearbeitet. Für die Vereinbarung
eines Termins steht Ihnen im Sekretariat Frau Svenja Hamacher gerne zur
Verfügung.
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