| 14.08.11 - Verletzt sich der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung bei
einem Sturz dadurch, dass er auf den Boden prallt, liegt darin ein von außen
auf seinen Körper wirkendes Ereignis. Insoweit ist nur das Geschehen in den
Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt. |