Ist eine Kommune berechtigt, ein “erweitertes” Amtsblatt kostenlos im gesamten Stadtgebiet zu verteilen, das neben amtlichen Mitteilungen auch redaktionelle Beiträge sowie Anzeigen enthält? Diese Frage betreffend eines möglichen unlauteren Wettbewerbs beschäftigt derzeit die Gerichte und muss nun in höchster Instanz von Bundesgerichtshof entschieden werden.

Geklagt hat ein privates Verlagsunternehmen, das unter anderem eine kostenpflichtige Tageszeitung und ein kostenloses Anzeigenblatt herausgibt. Beide Publikationen erscheinen im Stadtgebiet der Beklagten, eine städtische Gebietskörperschaft, die bereits seit dem Jahr 1968 unter dem Titel “Stadtblatt” ein kommunales Amtsblatt veröffentlicht. Seit dem Jahr 2003 erschien das “Stadtblatt” unter Einschaltung eines privaten Verlagsunternehmens in seiner jetzigen Form, bestehend aus einem amtlichen, einem redaktionellen sowie einem Anzeigenteil. Der redaktionelle Teil wird von der Beklagten selbst verantwortet. Der wöchentliche Vertrieb erfolgte zunächst kostenpflichtig im Abonnement sowie im Einzelhandel. Ab dem 1. Januar 2016 ließ die Beklagte das “Stadtblatt” kostenlos an etwa 17.000 Haushalte im Stadtgebiet verteilen.

Das klagende Verlagsunternehmen hat die beklagte Stadt auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie ist der Auffassung, zumindest die kostenlose und vollflächige Verteilung des “Stadtblatts” sei nach dem Gesetz gegen den Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 3a UWG) in Verbindung mit dem aus dem Grundgesetz abzuleitenden Gebot der Staatsferne der Presse wettbewerbswidrig.

Das zuständige Landgericht Ellwangen hat der Beklagten untersagt, das “Stadtblatt” in seiner konkreten Gestaltung wöchentlich gratis an alle Haushalte der Gebietskörperschaft der Beklagten zu verteilen oder verteilen zu lassen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse dürfe in einem kommunalen Amtsblatt ausschließlich über das eigene (hoheitliche) Verwaltungshandeln der betreffenden Gemeinde berichtet werden.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Kommune vor dem Bundesgerichtshof die Abweisung der Klage erreichen. Sie hält die Ansicht des Oberlandesgerichts für zu restriktiv und meint, sie verstoße gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie.

Bundesgerichtshof
Verhandlungstermin am 13. September 2018 (11 Uhr) – I ZR 112/17

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