Eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegenüber dem
Betriebsratsgremium ist an sich zulässig. Das geht aus einer Entscheidung
des Arbeitsgerichts Solingen hervor (Urteil vom 18. Februar 2016 – 3 BV
15/15).

Zum Hintergrund: Ein Betriebsrat hatte eine Abteilungsversammlung
einberufen, womit der Arbeitgeber damit nicht einverstanden war. Er rügte
die seiner Ansicht nach zu kurze Einladungsfrist, dass der Betriebsrat auf
einen Alternativvorschlag nicht eingegangen sei, in die Betriebsabläufe
eingegriffen und die Versammlung an einem ungeeigneten Versammlungsort
durchgeführt habe. Deshalb mahnte der Arbeitgeber das Gremium
betriebsverfassungsrechtlich ab.

Der Betriebsrat verlangte mit seinem Antrag vor dem Arbeitsgericht die
Zurücknahme der Abmahnung durch den Arbeitgeber. Das Gericht wies den Antrag
als unzulässig zurück, da er zu unbestimmt war. Es sei schon nicht zu
erkennen gewesen, welches konkrete Verhalten von dem Arbeitgeber verlangt
werde.

Der Arbeitgeber durfte den Betriebsrat als Gremium abmahnen; die
Zulässigkeit ergibt sich aus dem Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Gemäß Betriebsverfassungsgesetz (§ 23 Abs. 1 BetrVG) kann der Arbeitgeber
bei einer groben Verletzung der gesetzlichen Pflichten beim Arbeitsgericht
die Auflösung des Betriebsrats beantragen. Eine vorherige
betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegenüber dem Betriebsratsgremium
stellt regelmäßig ein geeignetes, milderes Mittel im Sinne des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Der betriebsverfassungsrechtlichen
Abmahnung gegenüber dem Betriebsratsgremium kann insofern wie auch bei
anderen Rechtsverhältnissen die Funktion einer “gelben Karte” vor Erteilung
der “roten Karte” zukommen.

Die Abmahnung im vorliegenden Fall enthielt aber nicht nur
Tatsachenbehauptungen, sondern auch Rechtsauffassungen, die der Arbeitgeber
nicht zu widerrufen braucht. Aus diesem Grund war der Antrag auch
unbegründet.

Anders sieht es allerdings bei einer betriebsverfassungsrechtlichen
Abmahnung gegenüber einem einzelnen Mitglied des Gremiums aus. Darauf weist
der Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VdAA) hin. Verletzt ein
Betriebsratsmitglied ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche
Amtspflichten, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
vertragsrechtliche Sanktionen wie der Ausspruch einer außerordentlichen
Kündigung oder einer individualrechtlichen Abmahnung, mit der
kündigungsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt werden,
ausgeschlossen. Allerdings kann sich in einem solchen Fall nicht das Gremium
gegen die Abmahnung wehren. Antragsbefugt ist vielmehr nur das betroffene
Betriebsratsmitglied.

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