Die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits
mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit
dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in einem neuen Urteil seine Rechtsprechung
zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert.

Im Streitfall absolvierte die Tochter des Klägers eine Ausbildung zur
staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen
landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbildungsvertrag hatte
dementsprechend eine Laufzeit vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2015.
Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015; in diesem Monat
wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt.

Die Kindergeldgewährung setzte voraus, dass sich die Tochter in
Berufsausbildung befand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Die
Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf
des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, sodass es
nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit
ankommt.

Die Familienkasse hob daher die Festsetzung des Kindergelds ab August 2015
auf und verwies hierzu auf die Rechtsprechung des BFH, der zufolge eine
Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet. Der
Kläger wandte sich dagegen und erstritt vor dem Finanzgericht das Kindergeld
für den Monat August. Die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof hat mit dem aktuellen Urteil seine Rechtsprechung
präzisiert. In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des
Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterscheidet sich der Streitfall, weil
hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist.
Nach der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes
Baden-Württemberg (§ 2 Abs. 2 Satz 1) dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin
drei Jahre.

Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der
zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, war nicht einschlägig, da die
Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule
absolviert wurde, sodass das BBiG nicht anwendbar war. Damit endete die
Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 14. September 2017 – III R 19/16

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