Der Bundesgerichtshof hat sich mit Ansprüchen eines Mieters gegen den
Vermieter befasst, die darauf gestützt werden, dass der Mieter aufgrund von
bakteriell verseuchtem Trinkwasser in der Mietwohnung erkrankt sei.

Die Klägerin begehrt – als Alleinerbin ihres während des Rechtsstreits
verstorbenen Vaters – Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von
23.415,84 Euro nebst Zinsen. Ihr Vater war Mieter einer Wohnung der
Beklagten und erkrankte im Jahr 2008 an einer durch Legionellen
hervorgerufenen Lungenentzündung. Das zuständige Bezirksamt stellte
daraufhin in der Wohnung des Manns und im Keller des Mietshauses eine starke
Legionellen-Kontamination fest. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die
Hauseigentümerin habe ihre Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des
Trinkwassers verletzt, und führt die Erkrankung ihres Vaters hierauf zurück.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen
gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die vom Senat
zugelassene Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin.

Der für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass eine – vom Landgericht unterstellte – Pflichtverletzung
der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der
Verkehrssicherungspflichtverletzung auch für die Zeit vor der zum 1.
November 2011 in Kraft getretenen gesetzlich normierten Pflicht des
Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen in Betracht
kommt (gemäß § 14 Abs. 3 TrinkvW – Trinkwasserverordnung). Gleichwohl konnte
das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben, weil seine Annahme, die
Legionellenerkrankung lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf
das kontaminierte Trinkwasser zurückführen, auf einer lückenhaften
Beweiswürdigung und darauf beruht, dass es rechtsfehlerhaft einen zu hohen
Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt hat.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 6. Mai 2015 – VIII ZR 161/14

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