Gegen einen wegen versuchten Prozessbetrugs rechtskräftig verurteilten Rechtsanwalt können auch anwaltsgerichtliche Maßnahmen – vorliegend die Verhängung einer Geldbuße von 500 Euro – erforderlich sein, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner anwaltlichen Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. Das hat der Zweite Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der 1967 geborene angeschuldigte Rechtsanwalt praktiziert in Düsseldorf. Für einen Mandanten verfolgte er im Jahre 2009 Ansprüche aus der Inanspruchnahme von 0900-Mehrwertrufnummern in Höhe von 36,26 Euro und 15,74 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 36,54 Euro, die das seinerzeit zuständige Amtsgericht Idstein rechtskräftig abwies. Nach dem Umzug des in dem Zivilprozess Beklagten klagte der Rechtsanwalt dieselben Ansprüche für seinen Mandanten beim Amtsgericht Freising erneut ein, ohne den Erstprozess in seiner Klagebegründung zu erwähnen.

Auch diese Klagen waren nicht erfolgreich. Das Amtsgericht Freising sah in dem Verhalten des Rechtsanwalts zudem einen versuchten Prozessbetrug und verurteilte ihn in einem Strafverfahren zu einer Geldstrafe von 6000 Euro, die das Landgericht Landshut im Berufungsverfahren auf 1200 Euro reduzierte. Eine Revision des Angeschuldigten zum Oberlandesgericht München und eine Verfassungsbeschwerde gegen die strafrechtliche Verurteilung blieben erfolglos. Der Zweite Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen bestätigte einen bereits in erster Instanz vom Anwaltsgericht Düsseldorf ausgesprochenen Verweis und verhängte gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt eine Geldbuße von 500 Euro.

Nach dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Landshut stehe fest, so der Anwaltsgerichtshof, dass der Angeschuldigte in Kenntnis der vom Amtsgericht Idstein rechtskräftig abgewiesenen Ansprüche dieselben Ansprüche beim Amtsgericht Freising erneut eingeklagt habe, ohne den Erstprozess zu erwähnen. So habe er bei dem zur Entscheidung des Zweitprozesses berufenen Richter die unzutreffende Vorstellung einer zulässig und schlüssig erhobenen Klage hervorrufen wollen. Das sei in beiden Fällen ein versuchter Prozessbetrug, weil der Angeschuldigte gewusst habe, dass seinem Mandanten die im Zweitprozess geltend gemachten Ansprüche schon aufgrund ihrer rechtskräftigen Aberkennung im Erstprozess nicht zugestanden hätten. Als Rechtsanwalt sei der Angeschuldigte gehalten gewesen, die unstreitige Tatsache des Erstprozesses im Zweitprozess vorzutragen, weil die Parteien eines Zivilprozesses gemäß § 138 Zivilprozessordnung verpflichtet seien, im Prozess vollständig und wahrheitsgemäß vorzutragen.

Die strafrechtliche Verurteilung greife nicht in die Berufsfreiheit des Angeschuldigten ein, so die Richter. Die Freiheit der Advokatur oder die Stellung eines Anwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass vom Anwalt zu verlangen sei, ihm bekannte, unstreitige und in Zivilprozessen nach allgemeinen Grundsätzen erhebliche Tatsachen, die der Zulässigkeit oder Begründetheit seiner Klage entgegenstehen, vorzutragen und nicht zu unterdrücken. Von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung könne auch nicht wegen der bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Angeschuldigten abgesehen werden. Der Versuch des Angeschuldigten, dem eigenen Mandanten einen Vollstreckungstitel zu erschwindeln, sei in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden zu beeinträchtigen. Der Senat hält es deswegen für erforderlich, den Angeschuldigten durch die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren, zumal das Landgericht Landshut dies im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen nicht besonders berücksichtigt habe.

Der Angeschuldigte hatseine anwaltlichen Berufspflichten vorsätzlich verletzt. In den beiden Taten des versuchten Betruges liegt eine Verletzung der allgemeinen anwaltlichen Berufspflicht und der anwaltlichen Wahrheitspflicht. Jeder bewusst wahrheitswidrige Vortrag vor Gericht oder einer Behörde sowie solche Angaben gegenüber Mandanten und gegnerischem Anwalt seien mit § 1 Bundesrechtsanwaltsordnung unvereinbar und damit pflichtwidrig. Das Unterdrücken von Tatsachen sei in dem Fall, in dem eine Rechtspflicht zu Vortrag bestehe, gleichwertig. Auch wenn der Angeschuldigte insgesamt nur einen Vermögensvorteil in der Größenordnung von etwa 300 Euro erstrebt habe, liegen für das Anwaltsgericht gravierende Verstöße gegen die anwaltlichen Berufspflichten vor, die es zu Recht mit einem Verweis und einer Geldbuße geahndet habe. Die Geldbuße sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Angeschuldigten und der bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilung auf 500 Euro festzusetzen, heißt es.


Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen
Urteil vom 14. August 2015 – 2 AGH 20/14, veröffentlicht am 15. Oktober 2015