Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht verpflichtet, Arbeitsangebote für
Bardamen in einer an ein Erotiketablissement angeschlossenen Bar
Empfangsdamen in dem Etablissement selbst in das von ihr betriebene
Online-Portal “JOBBÖRSE” einzustellen. Dies hat das
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Die Klägerin betrieb in Speyer ein Erotik-Etablissement. Die dort tätigen
sogenannte Empfangsdamen nehmen unter anderem Kunden in Empfang, räumen auf
und füllen Verbrauchsmaterial auf, sind allerdings nicht selbst als
Prostituierte tätig. Verbunden mit dem Etablissement durch eine ab 20 Uhr
geöffnete Tür ist eine Bar, die durch die Klägerin ebenfalls betrieben wird.
Hier bedienen sogenannte Bardamen die Gäste, allerdings ohne selbst sexuelle
Handlungen vorzunehmen.

Die Klägerin meldete sich bei dem Portal “JOBBÖRSE” an, für das in den
Nutzungsbedingungen das Einstellen von Angeboten im
“erotischen/erotiknahen/pornografischen/Prostitutions- und
prostitutionsnahen Gewerbe” untersagt ist, und stellte Arbeitsangebote für
Empfangs- und Bardamen ein. Daraufhin löschte die beklagte Bundesagentur für
Arbeit nicht nur die einzelnen Angebote, sondern deaktivierte auch den
Account. Hiergegen legte die Klägerin erfolglos Widerspruch ein.

Auf die gegen die Löschung vor dem Sozialgericht Speyer erhobene Klage
verurteilte das Gericht die Beklagte zur erneuten Entscheidung über den
Ausschluss, da ein solcher jedenfalls nicht generell, sondern allenfalls auf
einen konkreten Einzelfall bezogen zulässig sei. Das Landessozialgericht hat
auf die Berufung der Beklagten die Entscheidung des Sozialgerichts
aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Bundesagentur für Arbeit sei berechtigt, das Einstellen erotiknaher
Arbeitsangebote generell durch die Nutzungsbedingungen auszuschließen. Der
darin liegende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin sei
durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt. So diene der
Ausschluss dem Schutz der Jugend und anderer Benutzer des Portals, zumal die
Beklagte bei der Vermittlung auf gemeldete offene Stellen entsprechende
Vermittlungsvorschläge mache und gegebenenfalls auch Sanktionen für den Fall
der Nichtbewerbung androhe. Letzteres sei im Bereich der erotiknahen
Dienstleistungen regelmäßig nicht angemessen und müsse vermieden werden.

Auch der gesellschaftliche Wandel habe nämlich noch nicht dazu geführt, dass
die Prostitution ein Beruf wie jeder andere sei. Vielmehr seien Teilbereiche
weiterhin unter Strafe gestellt oder würden als Ordnungswidrigkeiten
verfolgt. Auch durch das Prostitutionsgesetz aus dem Jahr 2002 und das zum
1. Juli 2017 geplante Prostituiertenschutzgesetz seien lediglich der Schutz
der Prostituierten selbst bezweckt, nicht aber ein solcher der
Bordellbetreiber, sodass aus diesen nicht abgeleitet werden könne, dass
gesonderte Regelungen für dieses Berufsfeld nicht mehr angemessen sind.

Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 26. Januar 2017 – L 1
AL 67/15

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