Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu der Medienberichterstattung über die “Montblanc-Affäre” im Deutschen Bundestag geäußert. So wurde entschieden, dass der Deutsche Bundestag verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über die Namen von sechs Abgeordneten des 16. Deutschen Bundestags zu geben, die im Jahr 2009 neun oder mehr Montblanc-Schreibgeräte über ihr Sachleistungskonto erworben haben. Damit ist ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt worden.

Die Bundestagsabgeordneten haben die Möglichkeit, für einen Betrag von bis zu 12.000 Euro pro Jahr Gegenstände für ihren Büro- und Geschäftsbedarf anzuschaffen. Zu diesem Zweck hat die Bundestagsverwaltung für alle Abgeordneten ein Sachleistungskonto eingerichtet. Auf die Anfrage eines Journalisten hatte die Bundestagsverwaltung diesem eine anonymisierte Liste über Abgeordnete, die im genannten Jahr jeweils neun oder mehr Montblanc-Schreibgeräte bestellt und abgerechnet haben, zur Verfügung gestellt.

Dem Auskunftsanspruch stehen nach Ansicht des Sechsten Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Interessen der sechs Abgeordneten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten nicht entgegen, weil bei ihnen konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bei der Abrechnung vorliegen, die die Bundestagsverwaltung nicht entkräftet hat.

Einzelne Abgeordnete hatten die Anschaffungen in zeitlicher Nähe zum Ablauf der Legislaturperiode getätigt, wobei bereits feststand, dass sie aus dem Bundestag ausscheiden. Teilweise spricht auch die Anzahl der erworbenen Montblanc-Schreibgeräte innerhalb eines begrenzten Zeitraums für einen möglichen Missbrauch, so die Richter. Ob ein Abgeordneter selbst oder ein Mitarbeiter für die Bestellungen verantwortlich ist, ist für den presserechtlichen Auskunftsanspruch unerheblich. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Abgeordnete irrtümlich davon ausgegangen ist, dass sich das Recht zu derartigen Bestellungen aus dem Sachleistungskonto auch auf die Ausstattung des jeweiligen Wahlkreisbüros erstreckt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 11. Oktober 2016 – OVG 6 S 23.16

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