Die Eigenart der Arbeitsleistung im Sinne des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes (TzBfG) kann die Befristung des Arbeitsvertrags einer
Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler sachlich rechtfertigen,
der aufgrund einer Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen langjährig in
derselben Rolle einer Krimiserie beschäftigt wurde.

Der Kläger ist Schauspieler und stellte in der vom ZDF ausgestrahlten und
von der Beklagten im Auftrag des Fernsehsenders produzierten Krimiserie “Der
Alte” 18 Jahre lang den Kommissar “Axel Richter” dar. Die Parteien schlossen
jeweils sogenannte “Mitarbeiterverträge” beziehungsweise
“Schauspielerverträge” ab, die sich auf einzelne Folgen oder auf die in
einem Kalenderjahr produzierten Folgen bezogen. Zuletzt wurde dem
Schauspieler durch Vertrag vom 13./16. Oktober 2014 in der Zeit bis zum 18.
November 2014 für insgesamt 16 Drehtage zur Produktion der Folgen Nr. 391
und 392 verpflichtet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die
Befristung in dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag sei mangels
Sachgrunds unwirksam; außerdem liege eine unzulässige “Kettenbefristung” vor.

Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage abgewiesen. Die Revision
des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls
keinen Erfolg. Die Befristung des mit dem Kläger zuletzt geschlossenen
Vertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der
Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt. Durch den darin geregelten
Sachgrund soll die Befristung von Arbeitsverhältnissen unter anderem in dem
durch die im Grundgesetz verankerte Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)
geprägten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers ermöglicht werden.

Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des im TzBfG
erläuterten Sachgrunds darf aber nicht allein die Kunstfreiheit Beachtung
finden. Vielmehr ist auch dem gemäß Grundgesetz zu gewährleistenden
Mindestbestandsschutz des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers Rechnung zu
tragen (Art. 12 Abs. 1 GG). Dies gebietet eine Abwägung der beiderseitigen
Belange, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers
angemessen Berücksichtigung finden muss. Die Interessenabwägung ist
Bestandteil der Sachgrundprüfung.

Die Befristungskontrollklage hatte danach keinen Erfolg. Die Entscheidung
der Produktionsfirma, die Rolle des Klägers nur befristet zu besetzen,
beruht auf künstlerischen Erwägungen, die von der Beklagten umgesetzt
wurden. Die langjährige Beschäftigung des Klägers in der Rolle des
Kommissars “Axel Richter” in der Krimiserie “Der Alte” überwiegt nicht das
Interesse an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats durch
die Streichung der vom Kläger bekleideten, im Kernbereich des künstlerischen
Konzepts liegenden und die Serie mitprägenden Rolle.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 30. August 2017 – 7 AZR 864/15

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