Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nach Erreichen des
Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers die befristete Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses, kann die Befristung sachlich gerechtfertigt sein, wenn
der Arbeitnehmer eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
bezieht und die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der
Einarbeitung einer Nachwuchskraft dient.

Der am 21. Januar 1945 geborene Kläger, der seit Vollendung seines 65.
Lebensjahres am 21. Januar 2010 gesetzliche Altersrente bezieht, war bei der
Beklagten langjährig beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah keine Regelung
über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des gesetzlichen
Renteneintrittsalters vor. Am 22. Januar 2010 vereinbarten die Parteien,
dass das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2010 ende. Dieser Vertrag wurde
zweimal verlängert. Nachdem der Kläger um eine Weiterbeschäftigung gebeten
hatte, vereinbarten die Parteien zuletzt am 29. Juli 2011, dass der
Arbeitsvertrag ab 1. August 2011 mit veränderten Konditionen weitergeführt
werde und am 31. Dezember 2011 ende. Der Vertrag enthält die Abrede, dass
der Kläger eine noch einzustellende Ersatzkraft einarbeitet. Der Kläger hat
die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die
Befristung am 31. Dezember 2011 geendet hat.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte
vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Sache wurde zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen. Der Bezug von gesetzlicher Altersrente allein rechtfertigt
die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus in der Person des Arbeitnehmers
liegenden Gründen nicht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG). Erforderlich ist
in diesem Fall vielmehr zusätzlich, dass die Befristung einer konkreten
Nachwuchsplanung der Beklagten diente. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht
bislang keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 11. Februar 2015 – 7 AZR 17/13