Die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit im Arbeitsvertrag
einer Maskenbildnerin an einer Bühne ist geeignet, die Befristung des
Arbeitsvertrags wegen der Eigenart der Arbeitsleistung zu rechtfertigen.
Dies entspricht dem laut dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) laut §
14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4.

Die Klägerin war an einem Theater als Maskenbildnerin beschäftigt. Nach dem
Arbeitsvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis die tariflichen Bestimmungen
des Normalvertrags Bühne (NV Bühne) Anwendung. Vereinbart ist, dass die
Klägerin überwiegend künstlerisch tätig ist, ferner, dass das
Arbeitsverhältnis zum 31. August 2014 befristet war und sich um ein Jahr
verlängerte, wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 69
NV Bühne erklärt wird. Der beklagte Theaterbetreiber sprach im Juli 2013
eine Nichtverlängerungsmitteilung zum 31. August 2014 aus. Die Klägerin hat
die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht
aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. August 2014 geendet hat.

Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage abgewiesen. Die
Revision der Klägerin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts
keinen Erfolg.

Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Sie ist wegen der Eigenart
der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Auf
der Grundlage des NV Bühne vereinbarte Befristungen von Arbeitsverträgen des
künstlerisch tätigen Bühnenpersonals sind im Hinblick auf die
verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit des Arbeitgebers sachlich
gerechtfertigt. Maskenbildner gehören zum künstlerisch tätigen
Bühnenpersonal, wenn sie nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen
überwiegend künstlerisch tätig sind.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 13. Dezember 2017 – 7 AZR 369/16

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