Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Spitzensportler ist nur
nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14 TzBfG) zulässig. Die
Eigenart der Arbeitsleistung als Profifußballspieler rechtfertigt danach als
solche nicht eine Befristung des Vertrags.

Der zu Grunde liegende Fall sorgte für mediale Aufmerksamkeit und einen so
noch nie dagewesene Angelegenheit im Profi-Fußball beziehungsweise dem
Profi-Sport. Der Kläger war der frühere Torwart des FSV Mainz 05, Heinz
Müller, der bei seinem Ex-Verein aufgrund eines auf drei Jahre befristeten
Vertrags als Lizenzfußballspieler beschäftigt war. Unmittelbar anschließend
schlossen die Parteien im Sommer 2012 erneut einen auf zwei Jahre
befristeten Vertrag. Der beklagte Verein macht geltend, mit dem zu diesem
Zeitpunkt bereits 34-jährigen Spieler habe er aufgrund der Ungewissheit der
Leistungserwartung keinen unbefristeten Vertrag geschlossen und verweist auf
die Branchenüblichkeit.

Die Klage auf Feststellung des Fortbestands als unbefristetes
Arbeitsverhältnis hatte in erster Inszanz vor dem Arbeitsgericht Mainz
Erfolg. Eine Befristung ohne Sachgrund kam wegen der Überschreitung der
Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren nicht mehr in Betracht; der zuletzt
geschlossene Arbeitsvertrag durfte auch nicht wegen eines Sachgrunds
befristet werden. Liegen andere Sachgründe – etwa in der Person aufgrund des
eigenen Wunschs des Profisportlers – nicht vor, so rechtfertigt die
Ungewissheit der zukünftigen Leistungsentwicklung auch im Profisport nicht
die Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Die Entscheidung ist (noch) nicht rechtskräftig. Der Club hatte angekündigt,
in Berufung zu gehen.

Arbeitsgericht Mainz
Urteil vom 19. März 2015, veröffentlicht am 24.
März 2015 – 3 Ca 1197/14

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