Darf der Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht
hat, nicht mehr als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr
tätig sein? Ob diese Frage mit der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (GRC) vereinbar ist, soll nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts der
Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden.

Der Kläger war seit 1986 bei der Beklagten als Flugkapitän beschäftigt und
daneben auch in der Ausbildung anderer Piloten eingesetzt. Er vollendete im
Oktober 2013 das 65. Lebensjahr und schied mit Erreichen der
Regelaltersgrenze zum 31. Dezember 2013 aus. In den Monaten November und
Dezember 2013 beschäftigte die Beklagte den Kläger nicht. Sie hat sich
darauf berufen, er dürfe nach Vollendung des 65. Lebensjahrs nicht mehr im
gewerblichen Luftverkehr tätig sein. Der Kläger fordert für diese beiden
Monate noch eine Vergütung.

Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Mit der Revision
verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, während der
Kläger die Stattgabe seines Klageantrags in voller Höhe erstrebt. Der Fünfte
Senat des Bundesarbeitsgericht hat nun wiederum dem Europäischen Gerichtshof
folgende Fragen zu Gültigkeit und Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

  • 1. Ist FCL.065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit dem
    Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in Art. 21 Abs. 1 GRC
    vereinbar?
  • 2. Ist FCL.065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Art.
    15 Abs. 1 GRC, wonach jede Person das Recht hat zu arbeiten und einen frei
    gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben, vereinbar?
  • 3. Falls die erste und zweite Frage bejaht werden:

    a) Fallen unter den Begriff des “gewerblichen Luftverkehrs” im Sinne
    der FCL.065 b bzw. der Bestimmung dieses Begriffs in FCL.010 des
    Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auch so genannte Leerflüge
    im Gewerbebetrieb eines Luftverkehrsunternehmens, bei denen weder
    Fluggäste, noch Fracht oder Post befördert werden?

    b) Fallen unter den Begriff des “gewerblichen Luftverkehrs” im Sinne
    der FCL.065 b bzw. der Bestimmung dieses Begriffs in FCL.010 des
    Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 die Ausbildung und Abnahme
    von Prüfungen, bei denen der über 65-jährige Pilot sich als nicht
    fliegendes Mitglied der Crew im Cockpit des Flugzeugs aufhält?


Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 27. Januar 2016 – 5 AZR 263/15 (A)

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