Das Land Berlin hatte einem Bewerber die Einstellung als Lehrer in Aussicht
gestellt, diese aber nach Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses
abgelehnt. In diesem erweiterten Führungszeugnis ist ein Strafbefehl des
Amtsgerichts Tiergarten aufgeführt. Nach diesem rechtskräftigen Strafbefehl
wurde der Bewerber wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen verurteilt, weil er ohne gültigen Fahrschein S-Bahn gefahren und
bei der Fahrscheinkontrolle einen verfälschten Fahrschein vorgezeigt habe.

Der abgelehnte Bewerber begehrt mit seiner Klage den Anspruch auf die
zunächst zugesagte Einstellung. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
hat die Klage ebenso wie die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Berlin,
abgelehnt. Dem Bewerber fehle durch den Vorfall und den daraus folgenden
Strafbefehl die für eine Einstellung als Lehrer gemäß Artikel 33 Abs. 2
Grundgesetz erforderliche charakterliche Eignung, so die Richter. Eine
rechtsverbindliche Zusage einer Einstellung sei entgegen der Auffassung des
Bewerbers nicht erfolgt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht
zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 31. März 2017 – 2
Sa 122/17

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