Vermieter dürfen die Instandhaltung einer Wohnung nicht pauschal auf den
Mieter übertragen, wenn sie ihm beim Einzug nicht renoviert übergeben wurde.
Eine formularmäßige Übertragung – im Mietvertrag festgehalten – der so
genannten Schönheitsreparaturen auf den Mieter hat der Bundesgerichtshof für
unwirksam erklärt.

Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat damit auch
seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, dass die Schönheitsreparaturen
auch bei einer zu Mietbeginn unrenoviert überlassenen Wohnung durch
Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden können.
Drei vor dem BGH verhandelte Fälle führten zu dieser Entscheidung. Dies
stärkt die Rechte der Mieter bei den Renovierungskosten, doch wie die
Rheinische Post in ihrer Ausgabe vom 19. März 2015 berichtet, fordert der
Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland eine neue gesetzliche Regelung,
wonach die Schönheitsreparaturen grundsätzlich Sache des Mieters sein
sollten.

Jetzt jedenfalls sollten Mieter die Klauseln zu Schönheitsreparaturen in
ihren Mietverträgen prüfen, denn das Urteil gilt laut BGH auch für bereits
laufende Mietverträge.

Lesen Sie mehr über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in unserem Urteil
des Monats
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Foto: Rainer Sturm/pixelio.de