Die Errichtung eines blickdichten Zauns zum Nachbargrundstück verstößt nicht
zwingend gegen das baurechtliche Verunstaltungsverbot. Dies sieht ein Urteil
des Verwaltungsgerichts Berlin vor.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Berlin-Lichtenberg. Dieses
ist mit einem Doppelhaus bebaut, die andere Doppelhaushälfte befindet sich
auf dem Nachbargrundstück. Rückwärtig befindet sich eine ähnlich wie das
Doppelhaus über beide Grundstücke errichtete Remise, sodass ein zu den
Seiten offener Hofraum entsteht, durch dessen Mitte die Grundstücksgrenze
verläuft. Der Kläger errichtete ohne Genehmigung auf der Grundstücksgrenze
einen circa 1,70 Meter hohen und 9,90 Meter langen Metallzaun mit
Kunststofflamellen (Marke “Guck nicht”), weil er sich von der Eigentümerin
des Nachbargrundstücks belästigt fühlte. Auf deren Anzeige gab das
Bezirksamt Lichtenberg dem Kläger auf, jede zweite horizontale
Kunststofflamelle aus dem Metallzaun zu entfernen, da die Abschirmung
verunstaltend wirke.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor der 13. Kammer des
Verwaltungsgerichts Berlin Erfolg. Zwar kann die Baubehörde die teilweise
Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu
öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind. Die
Voraussetzungen liegen für das Gericht in diesem Falle aber nicht vor.
Verunstaltend sei eine bauliche Anlage nur, wenn sie aus der Sicht eines für
ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Menschen eine das Maß der bloßen
Unschönheit überschreitende, den Geschmacksinn verletzende Hässlichkeit
aufweise, so die Richter. Daran fehle es hier.

Eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbilds könne somit aufgrund der
eher geringen Abmessungen des Zauns und seines Standorts inmitten einer
Hofsituation nicht angenommen werden. Im Übrigen habe der Gesetzgeber
blickdichte Einfriedungen unabhängig von ihrer Länge privilegiert, um
soziale Distanz zu schaffen. Diese Wertung darf nicht durch eine zu
extensive Ausdehnung der Rechtsprechung zur Verunstaltung unterlaufen
werden. Allerdings ist es dem Verordnungsgeber unbenommen, strengere
ästhetische Maßstäbe in einer entsprechenden Verordnung festzulegen.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Verwaltungsgericht Berlin
Urteil vom 20. Oktober 2016 – VG 13 K
122.16

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