Trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken sind kein
lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks. Das Finanzgericht
Münster hat mit einem diesbezüglichen Urteil Forderungen eines Finanzamts an
ein Softwareunternehmen zurückgewiesen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Streitfrage ist die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen und dort
eingelegt worden (Az. VI R 36/17).

Das klagende Unternehmen mit 80 Mitarbeitern bestellte im Streitzeitraum
täglich rund 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.),
die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für
Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen. Dabei wurden nur die
Brötchen, aber kein Aufschnitt oder sonstige Belege ausgereicht. Zudem
konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus
einem Automaten mit Heißgetränken versorgen.

Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern in der Vormittagspause
verzehrt. Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung
einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, welches als
Sachbezug mit den amtlichen Sachbezugswerten von 1,50 bis 1,57 Euro je
Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster statt. Ein
trockenes Brötchen und ein Heißgetränk seien kein Sachbezug in Form eines
“Frühstücks” im Sinne der hierzu herangezogenen Sozialversicherungsordnung.

Zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehöre nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender
Brotaufstrich. Im Streitfall handele es sich deshalb um einen Sachbezug in
Form von “Kost” im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 8 Abs. 1 Satz 1
EStG). Dem zur Folge findet eine andere Freigrenze Anwendung, die im
Streitfall nicht überschritten worden ist.

Finanzgericht Münster
Urteil vom 31. Mai 2017 – Az. 11 K 4108/14
Pressemitteilung
von 2. Oktober 2017

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