Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke verlangen,
die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine
Marke anlehnt. So entschied der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs jetzt zu Gunsten der Sportartikelfirma “Puma AG”.

Das Unternehmen führt die bekannte deutsche Wort-Bild-Marke mit dem
Schriftzug “PUMA” und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen
wird auf Sportbekleidung verwendet. Der Beklagte ist Inhaber einer
prioritätsjüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug “PUDEL”
und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter
anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist. Der
Sportartikelhersteller sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung
seines Markenrechts.

Das Landgericht Hamburg hatte den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung
seiner Marke verurteilt; das Oberlandesgericht wies die Berufung des
Beklagten zurück. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des
Oberlandesgerichts bestätigt.

Er nimmt an, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede
im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar ist die Ähnlichkeit
der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr besteht (§
9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG), allerdings nutzt der Beklagte mit seinem Zeichen
die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der
Klägerin aus (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG). Er profitiert von der Ähnlichkeit
der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine
mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte.

Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann
verlangen, so der BGH, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der
Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die
beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Wie vom
Beklagten angestrebt, kann er sich gegenüber dem Recht aus der bekannten
Markte nicht auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf
freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssen gegenüber dem ebenfalls
durch die Verfassung geschützten Markenrecht des Klägers zurücktreten, weil
der Grundrechtsschutz ihm nicht die Möglichkeit einräumt, ein eigenes
Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 2. April 2015 – I ZR 59/13 (Stichwort:
“Springender Pudel”)