Es ist grundsätzlich kein unlauterer Wettbewerb, wenn ein Unternehmen
Rabatt-Coupons seiner Mitbewerber einlöst. So hat der unter anderem für das
Lauterkeitsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Beklagte betreibt bundesweit Drogeriemärkte und warb damit, dass in
ihren Filialen Kunden 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern vorlegen können,
um bei ihr einen entsprechenden Rabatt auf den Einkauf erhalten zu können.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält diese Werbung unter
dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung der anderen Drogeriemärkte, die
die Rabatt-Coupons ausgegeben haben, für wettbewerbswidrig.

Die Drogerie-Kette ziele nach Ansicht der Klägerin in erster Linie darauf
ab, sich die Werbemaßnahmen der Mitbewerber zu eigen zu machen und deren
Erfolg zu verhindern. Die Werbung sei zudem irreführend, weil den Kunden
suggeriert würde, die Beklagte habe mit ihren Konkurrenten vereinbart,
Rabattgutscheine gegenseitig anzuerkennen. Die Zentrale zur Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Ersatz
von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen am Landgericht Ulm und
Oberlandesgericht Stuttgart keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die
Revision der Klägerin zurückgewiesen. Ein unlauteres Eindringen in einen
fremden Kundenkreis ist der beklagten Drogerie-Kette nicht vorzuwerfen. Die
Empfänger von Rabattgutscheinen sind für ihre nächsten Einkäufe noch keine
Kunden des werbenden Unternehmens, so die Richter. Das gilt auch, wenn die
Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines
Kundenbindungsprogramms versandt werden. Ob solche Gutscheine verwendet
werden, entscheidet der Verbraucher regelmäßig erst später.

Soweit die Beklagte mit Aufstellern in ihren Filialen wirbt, wendet sie sich
zudem gezielt an eigene und nicht an fremde Kunden. Die Verbraucher werden
ferner nicht daran gehindert, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden
Unternehmen einzulösen. Vielmehr erhalten sie die Möglichkeit, denselben
wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei der Beklagten zu
erlangen. Diese weitere Chance der Verbraucher, Rabatte zu erhalten, ist
keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber. Der Beklagten steht es
frei, sich besonders um diejenigen Kunden zu bemühen, die von ihren
Mitbewerbern mit Gutscheinen und Kundenbindungsprogrammen umworben werden.

Auch eine unlautere Irreführung liegt für den Bundesgerichtshof nicht vor.
Die Werbung der Beklagten bezieht sich eindeutig nur auf ihr Unternehmen.
Aus Verbrauchersicht liegt es fern, darin eine abgesprochene Werbemaßnahme
mehrerer Unternehmen zu sehen.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 23. Juni 2016 – I ZR 137/15

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