Zum 1. Januar 2018 wird die “Düsseldorfer Tabelle” geändert. Der
Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben.
Diese Anhebung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der “Ersten
Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung” vom 28. September
2017. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2018 für Kinder
der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348
Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur
Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für
Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit)
467 Euro statt bisher 460 Euro.

Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Pressemitteilung vom 6.
November bekannt gegeben.

Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der
Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie
werden wie in der Vergangenheit in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils
fünf Prozent und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils acht Prozent
des Mindestunterhalts angehoben. Demgegenüber bleibt die Düsseldorfer
Tabelle hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder in 2018 unverändert, um
eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das
noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines
allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen.
Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194
Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere
Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel
zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den
Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle
beginnt daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von
“bis 1900,00 Euro” statt bisher “bis 1500,00 Euro” und endet mit “bis
5500,00 Euro” statt bisher “bis 5100,00 Euro”. Auch der sogenannte
Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens
zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten
gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe
entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird
in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1180,00 Euro auf 1300,00 Euro
angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der
Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 Euro.

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro. Im
Übrigen bleibt die “Düsseldorfer Tabelle” 2018 gegenüber 2017 unverändert.
Die nächste Änderung der “Düsseldorfer Tabelle” wird voraussichtlich zum
01.01.2019 erfolgen.

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