Eine Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie hat einen Rechtsstreit mit dem
Betreiber eines Bewertungsportals im Internet geführt. Sie nimmt ihn auf
Unterlassung von Äußerungen in seinem Portal in Anspruch.

Ein am Rechtsstreit nicht beteiligter Patient, der in der Klinik an der
Nasenscheidewand operiert worden war und bei dem 36 Stunden nach der
Operation und nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus eine Sepsis
aufgetreten war, stellte auf dem Portal des Beklagten einen
Erfahrungsbericht über die Klinik ein. Darin behauptete er, es sei “bei”
einem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen. Das
Klinikpersonal sei mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert
gewesen, was beinahe zu seinem Tod geführt habe.

Nachdem die Klägerin den Beklagten zur Entfernung des Beitrags aus dem
Portal aufgefordert hatte, nahm der Beklagte ohne Rücksprache mit dem
Patienten Änderungen am Text durch die Einfügung eines Zusatzes und die
Streichung eines Satzteils vor. Er teilte der Klägerin diese “Eingriffe”
sowie seine Auffassung mit, dass “weitere Eingriffe” nicht angezeigt
erschienen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Unterlassungsklage stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main blieb
ohne Erfolg. Die zugelassene Revision hat der unter anderem für den Schutz
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs zurückgewiesen.

Der Betreiber des Bewertungsportals hat sich durch sein Vorgehen die
angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht, sodass er als unmittelbarer
Störer haftet. Er hat die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klägerin
inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem er selbständig –
insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten – entschieden hat, welche
Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Diesen Umgang
mit der Bewertung hat er der Klägerin als der von der Kritik Betroffenen
kundgetan.

Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung
aller Umstände hat der Beklagte somit die inhaltliche Verantwortung für die
angegriffenen Äußerungen übernommen. Da es sich bei den Äußerungen um
unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer
Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt, hat das Recht des
Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
der Klägerin zurückzutreten.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 4. April 2017 – VI ZR 123/16

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