Der Wechsel eines Bodenbelags hat ein Verfahren bis vor den
Bundesgerichtshof geführt. Dort galt es zu entscheiden, welches
Schallschutzniveau eingehalten werden muss, wenn ein Eigentümer den vorhandenen
Bodenbelag (Teppich) in seiner Wohnung durch einen anderen (Parkett) ersetzt.

Die Parteien sind beide Wohnungserbbauberechtigte. Die Beklagten erwarben
das über der Wohnung der Kläger liegende Appartement im Jahr 2006. In dem
Anfang der 1970er Jahre errichteten Hochhaus befinden sich ein großes Hotel
und 320 Appartements, für die jeweils Wohnungserbbaurechte bestehen. In 2006
ließen die Beklagten den vorhandenen Teppichboden entfernen und Parkett
einbauen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Begründung, der Trittschall
habe sich durch den Wechsel des Bodenbelags erhöht.

Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, in ihrer Wohnung
anstelle des Parketts Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung
gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen. Auf die Berufung der Beklagten wies
das Landgericht die Klage ab. Der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige
V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte die Klageabweisung.

Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich
des Schallschutzes bestehenden Pflichten ist § 14 Nr. 1 im
Wohnungseigentumgesetz (WEG). Grundsätzlich sind die Schallschutzwerte
einzuhalten, die sich aus der Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden
Ausgabe der DIN 4109 ergeben. Diese werden gewahrt und die Kläger durch den
Wechsel des Bodenbelags nicht im Sinne dieser Norm nachteilig betroffen. Ein
höheres Schallschutzniveau kann sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben,
nicht aber aus einem so genannten besonderen Gepräge der Wohnanlage. Die
Gemeinschaftsordnung enthält keine solchen Vorgaben. Dass die im Zuge der
Errichtung des Hochhauses erstellte Baubeschreibung und der ursprüngliche
Verkaufsprospekt eine Ausstattung der Appartements mit Teppichböden
vorsahen, hat der Senat als unerheblich angesehen.

Die Entscheidung beruht auf der Überlegung, dass die Auswahl des Bodenbelags
die Gestaltung des Sondereigentums betrifft und im Belieben des
Sondereigentümers steht. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im
Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Welcher
Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser durch
den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in
allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien
für das über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende
Schallschutzniveau. Dies ergibt sich schon daraus, dass solche Umstände
späteren Erwerbern in aller Regel unbekannt sind. Außerdem spricht gegen ein
dauerhaftes Gepräge der Anlage, dass sich die geschmacklichen Vorlieben für
bestimmte Bodenbeläge im Laufe der Zeit verändern.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 27. Februar 2015 – V ZR 73/14

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