Der Arbeitnehmer hat das Recht, in seine Personalakten Einsicht zu nehmen
und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen. Diese Regelung durch
das Betriebsverfassungsgesetz (§83 BetrVG) begründet damit aber keinen
Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts.

Ein solcher Anspruch folgt jedenfalls dann weder aus der Rücksichtspflicht
des Arbeitgebers noch aus dem Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung, was im Bürgerlichen Gesetzbuch beziehungsweise im
Grundgesetz festgeschrieben ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu
fertigen. In diesem Fall ist dem einem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch
vorgelagerten Transparenzschutz genügt, dem das Einsichtsrecht des
Arbeitnehmers in die Personalakten dient.

Der Kläger ist nach einem Betriebsübergang bei der Beklagten als Lagerist
beschäftigt. Sein bisheriger Arbeitgeber hatte diesem eine Ermahnung erteilt
und seinen Antrag, unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin Einsicht in seine
Personalakten zu nehmen, unter Hinweis auf ihr Hausrecht abgelehnt.
Allerdings hatte sie dem Kläger gestattet, Kopien von den Schriftstücken in
seinen Personalakten zu fertigen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht
Nürnberg die Berufung des Klägers zurückgewiesen und angenommen, das
Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakten sei in § 83 BetrVG
ausschließlich und abschließend geregelt.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des
Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der bisherige Arbeitgeber hat dem
Kläger gestattet, für sich Kopien der Dokumente in seiner Personalakte
anzufertigen. An diese Erlaubnis ist die Beklagte durch das Bürgerliche
Gesetzbuch gebunden (gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Kläger hat damit
ausreichend Gelegenheit, anhand seiner gefertigten Kopien den Inhalt der
Personalakten mit seiner Rechtsanwältin zu erörtern.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 12. Juli 2016 – 9 AZR 791/14

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