Bildnisse von Arbeitnehmern dürfen nur mit ihrer schriftlichen Einwilligung
veröffentlicht werden. Eine solche – ohne Einschränkung – erteilte
Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des
Arbeitsverhältnisses. Sie kann allerdings durch Angabe eines plausiblen
Grunds widerrufen werden. Dies regelt das Kunst-Urhebergesetz (§ 22 KUG).

Der Kläger war im Sommer 2007 in die Dienste eines Unternehmens für Klima-
und Kältetechnik mit etwa 30 Angestellten eingetreten. Im Herbst 2008
erklärte er schriftlich seine Einwilligung, dass der Betrieb von ihm als
Teil der Belegschaft Filmaufnahmen machen und diese für ihre
Öffentlichkeitsarbeit verwenden und ausstrahlen dürfe. In einem danach
produzierten Werbefilm war der Kläger zweimal erkennbar zu sehen. Das Video
konnte über die Internetseite des nun beklagten Unternehmens angesehen
werden.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im September 2011. Im
November 2011 erklärte der Kläger den Widerruf seiner “möglicherweise”
erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video binnen zehn
Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte der ehemalige Arbeitgeber – unter
Vorbehalt – Ende Januar 2012.

Der Kläger verlangte nun die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und
Schmerzensgeld. Die Klage war vor dem Arbeitsgericht teilweise, vor dem
Landesarbeitsgericht zur Gänze erfolglos geblieben. Auch die Revision des
Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Unterstellt, die Abbildungen des Klägers in dem Video bedurften seiner
Einwilligung nach § 22 KUG, so hatte die Beklagte diese erhalten. Auch das
Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des
Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, war im Falle des
Klägers erfüllt. Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung
erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein
späterer Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger für diese
gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere
Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem
Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1011/13

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