Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche den
Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in
diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle,
sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere
Berufsausbildung zu finanzieren. Das hat der 7. Senat für Familiensachen des
Oberlandesgerichts (OLG) Hamm beschlossen und damit eine vorinstanzliche
Entscheidung des Familiengerichts Dortmund abgeändert.

Kläger war das Land Nordrhein-Westfalen, das von Eltern einer im Jahr 1991
geborenen Tochter die Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Höhe von circa
6400 Euro verlangte. In Höhe dieses Betrages hatte es der Tochter für ein
Studium in der Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bewilligt. Nach dem BAföG haben
Eltern dem fördernden Land derartige Zahlungen zu erstatten, wenn sie für
die geförderte Ausbildung Unterhalt schulden.

Die Tochter hatte sich nach der mittleren Reife für eine Studium im Bereich
Tanz an einer Hochschule in Mannheim entschieden. Diese Ausbildung schloss
sie mit einem Diplom ab. Weil sie jedoch in der Folgezeit keine feste
Anstellung als Bühnentänzerin fand, holte sie die allgemeine Hochschulreife
nach und begann im Anschluss ein Studium der Psychologie, wofür sie BaföG
erhielt. Nach dem Urteil des OLG Hamms sind die Eltern in diesem Fall jedoch
nicht verpflichtet, diese Leistungen selbst an den Staat zurückzuzahlen.

Die Hintergründe zu dieser Entscheidung und über den Grundsatz der
Finanzierung einer Ausbildung des Kindes lesen Sie in unserem Urteil
des Monats
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