Einem Chefarzt eines katholischen Krankenhauses ist nach seiner
Wiederverheiratung gekündigt worden. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu nun
den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen.

Der Fall war bereits im Jahr 2011 vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt
worden. Damals entschieden die Richter zu Gunsten des klagenden Chefarztes
und erklärten die Kündigung für unwirksam. Im Oktober 2014 hob das
Bundesverfassungsgericht das Urteil auf und verwies das Verfahren zurück an
das Bundesarbeitsgericht. An
dieser Stelle
wurde damals bereits darüber berichtet.

Der katholische Mediziner war seit dem Jahr 2000 an der Klinik beschäftigt,
dessen Träger institutionell mit der römisch-katholischen Kirche verbunden
ist. Den Dienstvertrag schlossen die Parteien unter Zugrundelegung der vom
Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im
Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23. September 1993 (GrO 1993).

Der Chefarzt heiratete nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau im Jahr
2008 ein zweites Mal standesamtlich. Nachdem sein Arbeitgeber hiervon
Kenntnis erlangt hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.
September 2009. Gemäß GrO 1993 hätte es sich hierbei nach dem
Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe um einen
schwerwiegenden Loyalitätsverstoß gehandelt, der eine Kündigung
rechtfertigen konnte. Die Weiterbeschäftigung war grundsätzlich
ausgeschlossen, wenn der Loyalitätsverstoß von einem leitenden Mitarbeiter
begangen wurde. Zu diesen zählen nach kirchlichem Recht auch Chefärzte.

Der Arzt reichte daraufhin eine Kündigungsschutzklage ein. Er meint, seine
erneute Eheschließung vermöge seiner Entlassung nicht zu rechtfertigen, denn
bei evangelischen Chefärzten bleibe eine Wiederheirat nach der GrO 1993 ohne
arbeitsrechtliche Folgen. Hierauf baut nun die Frage des
Bundesarbeitsgerichts an den Europäischen Gerichtshof auf. Für den Senat ist
erheblich, ob die Kirchen nach dem Unionsrecht bei einem an Arbeitnehmer in
leitender Stellung gerichteten Verlangen nach loyalem und aufrichtigem
Verhalten unterscheiden dürfen zwischen Arbeitnehmern, die der Kirche
angehören, und solchen, die einer anderen oder keiner Kirche angehören.

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 28. Juli 2016 – 2 AZR 746/14 (A)