Der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung ist
gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht
hat, geltend zu machen, auch wenn aufgrund einer “Wet-Lease-Vereinbarung”
eine andere Fluggesellschaft und Besatzung eingesetzt wurden. Das hat der
Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und hob damit Urteile der Vorinstanzen
auf.

Die Kläger verlangen wegen einer Flugverspätung Ausgleichsleistungen
entsprechend EU-Rechts über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei
Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (Fluggastrechteverordnung).
Sie hatten bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen jeweils einen Flug von
Düsseldorf nach Nador (Marokko) gebucht. Der Flug wurde unter dem IATA-Code
der Beklagten, jedoch aufgrund einer sogenannten “Wet-Lease-Vereinbarung”
(Vereinbarung zwischen zwei Luftfahrtunternehmen über das Vermieten eines
Flugzeugs, nach der der “Vermieter” auch die Flugzeugbesatzung stellt) mit
einem Flugzeug und einer Besatzung eines spanischen Luftfahrtunternehmens
durchgeführt. Der Flug erreichte Nador mit einer Verspätung von mehr als
sieben Stunden.

Amts- und Landgericht Düsseldorf hatten die auf Zahlung der
Ausgleichsleistungen gerichteten Klagen abgewiesen. Auf die Revisionen der
Kläger hat der Bundesgerichtshof die angefochtenen Urteile aufgehoben und
den Klägern die begehrten Ausgleichsleistungen zugesprochen.

Anders als die Vorinstanzen hat der BGH nicht das Luftfahrtunternehmen,
dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund der “Wet-Lease-Vereinbarung”
eingesetzt wurden, sondern das beklagte Luftfahrtunternehmen als
ausführendes Luftfahrtunternehmen angesehen, gegenüber dem der Anspruch auf
Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend zu machen ist.
Die Richter haben sich dabei insbesondere auf den Erwägungsgrund 7 der
Fluggastrechteverordnung gestützt. Danach sollen die Verpflichtungen nach
der Verordnung im Interesse einer wirksamen Anwendung dem ausführenden
Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt, und zwar
unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem
(mit oder ohne Besatzung) gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form
durchgeführt wird. Zudem ist das vermietende Luftfahrtunternehmen nicht
besser und gegebenenfalls mangels Präsenz am Flughafen auch gar nicht in der
Lage, die in der Verordnung vorgesehenen Unterstützungs- und
Ausgleichsleistungen zu erbringen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die unter anderem die Unterrichtung der
Fluggäste über das ausführende Luftfahrtunternehmen betreffende Verordnung
(EG) Nr. 2111/2005 ausweislich ihres Erwägungsgrunds 13 “Wet Lease” als
einen Fall ansieht, in dem das anmietende Luftfahrtunternehmen den Flug
nicht selbst durchführt. Die Unterrichtung dient vornehmlich der Information
der Fluggäste über mögliche Sicherheitsrisiken und damit anderen Belangen
als die Fluggastrechteverordnung.

Bundesgerichtshof
Urteile vom 12. September 2017 – X ZR 102/16, X ZR
106/16

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