Erwartet ein Unternehmen in seinem Stellengesuch für Programmieraufgaben von
den Bewerbern sehr gute Englischkenntnisse, so verlangt es nichts
Unverhältnismäßiges und bleibt innerhalb der Grenzen des legitimen
unternehmerischen Ziels, sofern Englisch in der jeweiligen Branche die
vorherrschende Kommunikationssprache ist.

Beklagt ist ein Unternehmen für Online-Computerspiele. In zwei Anzeigen
forderte es für eine ausgeschriebene Stelle “sehr gute Englisch- und
Deutschkenntnisse” beziehungsweise sehr gute Englischkenntnisse in Wort und
Schrift. Die Klägerin russischer Herkunft spricht gut Deutsch und hat
vorgetragen, auch Englisch spreche sie gut. In dem Verlangen der Beklagten
sieht sie ein Indiz für eine Diskriminierung wegen ihrer ethnischer Herkunft
und machte einen Entschädigungsanspruch geltend.

Das Arbeitsgericht ebenso wie das Landesarbeitsgericht Hamburg wiesen die
Klagen zurück. Vor dem Berufungsgericht beantragte die Klägerin die
Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Nach Ansicht der Hamburger Richter ist in einer vernetzten Welt die
Forderung nach “sehr guten” Englischkenntnissen für Spezialisten in der
IT-Branche regelmäßig sachlich gerechtfertigt. Sehr gutes, also
verhandlungssicheres Englisch in Wort und Schrift zu fordern, sei angesichts
der internationalen Ausrichtung und der Unternehmensziele im
Online-Spielebereich nicht überzogen, sondern selbstverständlich und von der
Rechtsordnung zu akzeptieren. Die aufgestellte Eignungsvoraussetzung des
beklagten Unternehmens bleibe innerhalb der Grenzen eines legitimen
unternehmerischen Ziels und verlange nichts Unverhältnismäßiges, so die
Urteilsbegründung. Hinreichenden Indizien für eine Diskriminierung aufgrund
ihrer ethnischen Herkunft konnte die Klägerin nicht vorgetragen. Sie habe
die Eignungsvoraussetzung nicht erfüllt und sei daher für die
ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet gewesen.

Die Rechtsprechung will verhindern, dass objektiv ungeeignete Bewerberinnen
und Bewerber Entschädigungsansprüche geltend machen können, so der Verband
Deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA). Denn dies, so das
Bundesarbeitsgericht, “steht nicht im Einklang mit dem Schutzzweck des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes” (Urteil vom 26. September 2013, Az.:8
AZR 650/12). Das Gesetz will vor ungerechtfertigter Benachteiligung
schützen, nicht aber eine unredliche Gesinnung des Arbeitgebers
sanktionieren. Darf das Unternehmen danach eine Qualifikation
zulässigerweise fordern und weist der Bewerber diese nicht auf, ist er von
vornherein objektiv ungeeignet. Die in diesem Fall objektiv ungeeignete
Bewerberin kann keine Entschädigungsansprüche geltend machen und zwar auch
selbst dann nicht, wenn das Unternehmen gegen ein Diskriminierungsmerkmal
verstoßen sollte.

Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil vom 19. Mai 2015 – 5 Sa 79/14