Ein Gartenbaubetrieb hatte einem Angestellten gekündigt, weil er aufgrund
seiner Körperfülle nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, seine Aufgaben
in Teilen oder gar nicht mehr auszuüben. Hiergegen erhob der Mitarbeiter
eine Kündigungsschutzklage, die das Arbeitsgericht Düsseldorf stattgegeben
hat. Die im verhandelten Rechtsstreit geforderte Zahlung einer Entschädigung
wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung wegen Adipositas wurde
allerdings abgewiesen.

Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich, weil der Arbeitgeber eine
verminderte Leistungsfähigkeit des gekündigten Mitarbeiters aufgrund seiner
Körperfülle nicht hinreichend konkret dargelegt hat. Aus seinem Sachvortrag
ergab sich nicht in ausreichendem Maße, dass der Arbeitnehmer ganz oder
teilweise nicht mehr in der Lage wäre, die von ihm geschuldete
Arbeitsleistung zu erbringen.

Der Entschädigungsanspruch bestand aus Sicht der Kammer aber nicht. Ein
derartiger Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union und des Bundesarbeitsgerichts das Vorliegen einer
Behinderung voraus. Adipositas kann danach eine Behinderung darstellen, wenn
der Arbeitnehmer dadurch langfristig an der wirksamen Teilhabe am
Berufsleben gehindert wird. Der Kläger hat jedoch selbst vorgetragen, alle
geschuldeten Tätigkeiten ausüben zu können.

Arbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 Ca
4616/15

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