Eine Gaststätte darf nicht vorübergehend erlaubnisfrei betrieben werden,
auch nicht unter Berufung auf einen angeblichen “Probebetrieb”.

In dem hier zugrunde liegenden Eilverfahren am Verwaltungsgericht Berlin
betrieb der Kläger ein japanisches Spezialitätenlokal. Die Aufnahme seines
Gaststättengewerbes meldete er im Frühjahr 2016 beim zuständigen Gewerbeamt
an. Ohne dass ihm hierfür eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt
worden war, eröffnete er in den Räumlichkeiten eines ehemaligen
Drogeriemarkts in Berlin-Charlottenburg alsbald sein Lokal. Einen Antrag auf
Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellte er erst Ende September 2016.

Auf Beschwerden von Anwohnern wegen Lärmbelästigungen untersagte die Behörde
dem Antragsteller sofort vollziehbar den Weiterbetrieb, weil auch die
zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung ausdrücklich Auflagen zum
Lärmschutz vorsehe, die der Antragsteller noch nicht erfüllt hatte.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag des Klägers zurück.
Nach der Gewerbeordnung darf die zuständige Behörde ein ohne die
erforderliche Genehmigung betriebenes Gewerbe untersagen. Dies sei hier der
Fall gewesen, da der Antragsteller nicht über die erforderliche
gaststättenrechtliche Genehmigung verfüge, so das Gericht. Mangels Erfüllung
der lärmschutzrechtlichen Vorgaben sei das Vorhaben derzeit auch nicht
genehmigungsfähig.

Die Bezeichnung als “Probebetrieb” durch den Antragsteller ist irrelevant.
Eine solche Kategorie ist dem Gaststättengesetz fremd. Denn die
Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste stellt eine
Betriebsaufnahme davon dar, unabhängig davon, ob der Betreiber sich
innerlich vorbehalte, sein Betriebskonzept lediglich zu erproben.

Gegen die Entscheidungen kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Berlin
Beschluss vom 31. Januar 2017 – VG 4 L
1113.16

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