Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen zustehenden Ausgleichsleistung nicht diejenige Fluggesellschaft
verpflichtet, die das verwendete Flugzeug samt Besatzung vermietet hat, sondern diejenige, die entschieden hat, den Flug durchzuführen. Diese
Auffassung vertritt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach einem Vorabentscheidungsersuchens deutscher Gerichte.

Die Kläger hatten bei der Fluggesellschaft TUIfly einen Flug von Hamburg nach Cancún (Mexiko) gebucht. Zur Durchführung dieses Flugs bediente sich
TUIfly eines bei einer anderen Fluggesellschaft (Thomson Airways) gemieteten Flugzeugs mit Besatzung (“wet lease”). In der Buchungsbestätigung hieß es dazu, dass die Buchungen von TUIfly vorgenommen würden, der Flug aber von Thomson Airways “ausgeführt” werde.

Da es bei dem Flug zu einer großen Verspätung kam, verlangen die Kläger von Thomson Airways die Zahlung der Ausgleichsleistung, die ihnen ihrer Ansicht nach gemäß der Fluggastrechteverordnung zusteht. Thomson Airways verweigerte die Zahlung dieser Ausgleichsleistung mit der Begründung, dass sie nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne dieser Verordnung gewesen sei. Da TUIfly die operationelle Verantwortung für die Durchführung des Flugs getragen habe, müssten die Forderungen auf Ausgleichsleistung gegenb diese Fluggesellschaft gerichtet werden.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Hamburg (Deutschland) den Europäischen Gerichtshof um eine Klärung des Begriffs “ausführendes Luftfahrtunternehmen” ersucht.

In seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass die Fluggesellschaft, die die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung seiner Flugroute eingeschlossen – und dadurch ein an Interessierte gerichtetes Angebot für den Luftverkehrzu schaffen, als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen ist. Eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet nämlich, dass diese Fluggesellschaft die Verantwortung für die Durchführung des Flugs, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft, übernimmt.

Daher kann eine Fluggesellschaft, die – wie in dieser Rechtssache Thomson Airways – einer anderen Fluggesellschaft ein Flugzeug samt Besatzung vermietet (“wet lease”), für den Flug aber nicht die operationelle Verantwortung trägt, nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung eingestuft werden. Insoweit ist unerheblich, dass es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung heißt, dass der Flug von der erstgenannten Fluggesellschaft ausgeführt wird.

Gerichtshof der Europäischen Union
Urteil vom 4. Juli 2018 – C-532/17

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