Die Freie Hansestadt Bremen hat der Deutschen Fußballliga (DFL) GmbH einen
Gebührenbescheid für den Polizeieinsatz bei einem sogenannten
Hochrisikospiel geschickt. Gegen den bislang einmaligen Vorgang hat die DFL
Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen erhoben. Die Zweite Kammer des
Gerichts hat ihr stattgegeben und die Gebührenbescheide (Ausgangs- und
Widerspruchsbescheid) aufgehoben.

Bei dem betreffenden Hochrisikospiel handelte es sich um das Nordderby am
19. April 2015 zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV in der
Fußballbundesliga. Für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte stellte die
Freie Hansestadt Bremen der DFL 425.718,11 Euro an Gebühren in Rechnung.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass es die
Berechnungsmethode der Gebühr für zu unbestimmt und damit für rechtswidrig
ansehe. Nach der aufgrund des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes
erlassenen Kostenverordnung für die Innere Verwaltung berechne sich die
Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand für den Einsatz zusätzlicher
Polizeikräfte. Diese Kosten seien für den Veranstalter nicht kalkulierbar.
Dies gelte insbesondere für die Kosten des Einsatzes von Polizeikräften
anderer Bundesländer. Für diese Heranziehung lägen keine ausreichenden
Bemessungsfaktoren vor.

Es könne dahin gestellt bleiben, ob gegen die gesetzliche Grundlage im
Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz verfassungsrechtliche Bedenken
bestehen. Der im November 2014 in Kraft getretene § 4 Abs. 4 Bremisches
Gebühren- und Beitragsgesetz sieht ausdrücklich eine Gebührenerhebung für
Großveranstaltungen vor, für die vorhersehbar zusätzliche Polizeikräfte
benötigt werden.

Ferner hat das Gericht offen gelassen, ob die Entscheidung, gegen welchen
Veranstalter gebührenrechtlich vorgegangen werde, ermessensfehlerhaft sei.
Es bestehe ein Auswahlermessen, welcher Veranstalter für das
Fußballbundesligaspiel in Anspruch genommen werde.

Es ist sehr wahrscheinlich, dass sich das Verfahren in den nächsten
Instanzen fortsetzen wird.

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
Urteil vom 17. Mai
2017

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