Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben
Nachtarbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen
Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage.
Dies regelt das Arbeitzeitgesetz (ArbZG). Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag
in Höhe von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn beziehungsweise die
entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23 und 6 Uhr geleisteten
Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser
Anspruch regelmäßig auf 30 Prozent.

Der Kläger ist als Lkw-Fahrer im Paketlinientransportdienst tätig. Die
Arbeitszeit beginnt in der Regel um 20 Uhr und endet unter Einschluss von
Pausenzeiten um 6 Uhr morgens. Sein Arbeitgeber ist nicht tarifgebunden und
zahlte an ihn für die Zeit zwischen 21 und 6 Uhr einen Nachtzuschlag auf
seinen Stundenlohn in Höhe von zunächst etwa elf Prozent. Später wurde der
Zuschlag schrittweise auf zuletzt 20 Prozent angehoben. Mit seiner Klage
begehrt der Lkw-Fahrer die Feststellung, dass sein Arbeitgeber verpflichtet
ist, ihm einen Nachtarbeitszuschlag von 30 Prozent des Stundenlohns zu
zahlen oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete
Nachtarbeitsstunden zu gewähren.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgeben, das Landesarbeitsgericht
Hamburg hingegen nur einen Anspruch in Höhe von 25 Prozent festgestellt. Die
Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts
Erfolg.

Bestehen – wie im Arbeitsverhältnis dieser beiden Parteien – keine
tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer einen
gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf
eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für die zwischen 23 und 6 Uhr
geleisteten Arbeitsstunden (gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG). Regelmäßig ist dabei
ein Zuschlag In Höhe von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn oder die
entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen. Eine Reduzierung der
Höhe des Nachtarbeitsausgleichs kommt in Betracht, wenn während der
Nachtzeit beispielweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst
eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht.

Besondere Belastungen können zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen.
Eine erhöhte Belastung liegt nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor. In einem solchen Fall erhöht sich
der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30
Prozent beziehungsweise eine entsprechende Anzahl freier Tage. Da der Kläger
Dauernachtarbeit erbringt, steht ihm ein Ausgleichsanspruch über 30 Perozent
zu. Entgegen der Auffassung des beklagten Arbeitgebers ist ein für die Zeit
zwischen 21 und 23 Uhr gezahlter Zuschlag nicht anrechenbar. Ebenso wenig
ist die Höhe des Stundenlohns des Klägers relevant. Erkennbare Anhaltspunkte
dafür, dass in diesem bereits ein anteiliger Nachtarbeitszuschlag enthalten
ist, bestehen nicht.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14

Anmerkung: In einem ähnlich gelagerten Fall (10 AZR 29/15) hatte das
Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 19. November 2014 – 7 Sa 417/14)
die Beklagte zur Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags in Höhe von 30 Prozent
verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Senat
zurückgewiesen. In einem weiteren Fall (10 AZR 156/15) hat der Senat die
Entscheidung der Vorinstanz (LAG München, Urteil vom 29. Januar 2015 – 4 Sa
557/14) aus prozessualen Gründen aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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