Fußballschiedsrichter sind steuerrechtlich als Gewerbetreibende tätig, auch wenn sie bei internationalen Einsätzen nicht am jeweiligen Spielort eine Betriebsstätte begründen. Dies rechtfertigt somit die Festsetzung (nationaler) Gewerbesteuer auch für die im Ausland erzielten Einkünfte. Diesem nationalen Besteuerungsrecht stehen laut dem Bundesfinanzhof abkommensrechtliche Hürden (in diesem Falle die sogenannte Sportlerbesteuerung im jeweiligen Tätigkeitsstaat) nicht entgegen.

Der Kläger war in den Streitjahren 2001 bis 2003 als Fußballschiedsrichter sowohl im In- als auch im Ausland tätig. Er leitete neben Spielen der Fußball-Bundesliga unter anderem Spiele im Rahmen einer von der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) veranstalteten Weltmeisterschaft sowie der – jeweils von der Union of European Football Associations (UEFA) durchgeführt – Qualifikation zu einer Europameisterschaft, der UEFA Champions-League und des damaligen UEFA Cups.

Mit seiner Klage gegen die Festsetzung von Gewerbesteuer war er beim Finanzgericht zunächst erfolgreich. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in letzter Instanz aber zum Nachteil des Klägers.

Die Schiedsrichtertätigkeit begründet steuerrechtlich einen Gewerbebetrieb, weil eine selbstständige nachhaltige Betätigung vorliegt, die in Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, so die Begründung des BFH. Dabei folgt die Selbstständigkeit daraus, dass ein Schiedsrichter bei der Einkünfteerzielung auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist und Unternehmerinitiative entfalten kann; ein “Anstellungsverhältnis” liegt nicht vor, auch wenn (nach der Zusage, die Spielleitung zu übernehmen) die Tätigkeit hinsichtlich des Orts und der Zeit im Rahmen der Ansetzung zu den einzelnen Spielen durch die Fußball-Verbände bestimmt wird. Jedenfalls besteht während des Fußballspiels (als Schwerpunkt der Tätigkeit) keine Weisungsbefugnis eines Verbands. Nicht zuletzt entspricht die Tätigkeit des Klägers ihrer Art und ihrem Umfang nach dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme; die Anzahl der Vertragspartner ist hierbei unerheblich. Deshalb kann sich aus Sicht des BFH bereits die Schiedsrichtertätigkeit für einen (einzigen) Landes- oder Nationalverband (wie etwa den Deutschen Fußball-Bund e.V.) bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als unternehmerische Marktteilnahme darstellen.

Der BFH macht auch deutlich, dass der Kläger nur eine einzige Betriebsstätte hatte, nämlich in seiner inländischen Wohnung als Ort der “Geschäftsleitung”. An den Spielorten (in der jeweiligen Schiedsrichterkabine) unterhält er hingegen keine “feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient” und damit auch keine Betriebsstätte.

Schließlich ist das innerstaatliche (nationale) Besteuerungsrecht auch nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgeschlossen. Auch wenn sich der Fußballschiedsrichter (im Gegensatz zu Schiedsrichtern mancher anderer Sportarten) bei der Berufsausübung körperlich betätigt, übt er keine Tätigkeit “als Sportler” aus. Zwar wird seine Tätigkeit von den Zuschauern des Fußballspiels wahrgenommen, sie ermöglicht aber lediglich anderen Personen (den Spielern), diesen sportlichen Wettkampf zu bestreiten. Damit ist die Besteuerung abkommensrechtlich nicht dem (ausländischen) Tätigkeitsstaat vorbehalten.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 20. Dezember 2017 – I R 98/15

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