Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von
Grundvermögen in den “alten” Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn
des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das
Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964
führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung
von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.

Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die
Vorschriften für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der
Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen
hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter
angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere
fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024
angewandt werden.

Zum Hintergrund: Einheitswerte für Grundbesitz werden nach den Vorschriften
des Bewertungsgesetzes in den “alten” Bundesländern noch heute auf der
Grundlage der Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 ermittelt und bilden die
Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Der Entscheidung liegen fünf
Verfahren, drei Richtervorlagen des Bundesfinanzhofs und zwei
Verfassungsbeschwerden, zugrunde. Die Kläger der Ausgangsverfahren
beziehungsweise Beschwerdeführer sind Eigentümer von bebauten Grundstücken
in verschiedenen “alten” Bundesländern, die jeweils vor den Finanzgerichten
gegen die Festsetzung des Einheitswertes ihrer Grundstücke vorgegangen sind.

In drei Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof die Verfahren ausgesetzt
und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die einschlägigen
Vorschriften des Bewertungsgesetzes wegen Verstoßes gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz verfassungswidrig sind. Mit den Verfassungsbeschwerden wird
im Wesentlichen ebenfalls eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes
gerügt.

Die wesentlichen Erwägungen des Senats können Sie der ausführlichen Pressemitteilung
des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 entnehmen.

Bundesverfassungsgericht
Urteile vom 10. April 2018 –
1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14

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