Die Klägerin war von Mai 2011 bis Mai 2012 bei einem Herzzentrum in der
Abteilung Controlling beschäftigt. Ihr Arbeitgeber hatte einer approbierten
Ärztin die Aufgabe eines Betriebsarztes übertragen, welche sie vertraglich
vereinbart als freiberufliche Tätigkeit übernahm. Im November 2011 rief sie
alle interessierten Mitarbeiter des Beklagten zur Teilnahme an einer
Grippeschutzimpfung auf, deren Kosten der Arbeitgeber übernahm. Am 8.
November 2011 führte sie auch bei der Klägerin die Grippeschutzimpfung in
Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers durch.

Die Klägerin behauptete später, sie habe einen Impfschaden erlitten. Sie sei
vor der Impfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Wäre sie
ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie die angebotene
Grippeschutzimpfung nicht durchführen lassen. Mit ihrer Klage fordert sie
vom Arbeitgeber die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Zudem begehrt sie die
Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr alle materiellen und
immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Influenza-Impfung noch
entstehen werden.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und auch die Revision der
Klägerin vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts blieb ohne Erfolg.
Der beklagte Arbeitgeber haftet nicht für den von der Klägerin behaupteten
Impfschaden, da er keine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat.
Zwischen beiden Parteien ist ein Behandlungsvertrag, aus dem der Beklagte
zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, nicht zustande gekommen. Er war
vorliegend auch nicht aufgrund des zwischen ihnen bestehenden
Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Klägerin über mögliche Risiken der
Impfung aufzuklären, und musste sich deshalb auch einen etwaigen Verstoß der
Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 21. Dezember 2017 – 8 AZR 853/16

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