Wer infolge einer schwachen Blase plötzlich starken Harndrang verspürt und
deswegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit so überschreitet, dass nach der
Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Regelfahrverbot zu verhängen ist, ist
er in der Regel auch damit zu belegen. Ob die durch eine Blasenschwäche
hervorgerufene Situation ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot
rechtfertigt, hat der Bußgeldrichter im Einzelfall festzustellen.

Folgender Fall wurde hierzu vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt: Der
seinerzeit 61 Jahre alte Betroffene aus Paderborn überschritt im Februar
2017 mit seinem Pkw auf der Bundesstraße 68 die außerorts zulässige
Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h. Hierfür belegte ihn die Bußgeldbehörde mit
einer Geldbuße von 80 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot, weil
der Fahrer bereits im November 2016 wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h außerorts mit einem Bußgeld
belegt worden war.

In der Verhandlung der Bußgeldsache vor dem Amtsgericht Paderborn trug der
Betroffene – unwiderlegt – vor, er verfüge nach einer Prostata-Operation nur
noch über eine eingeschränkte Kontinenz. Zu der
Geschwindigkeitsüberschreitung sei es gekommen, als er während der Fahrt
einen starken, schmerzhaften Harndrang verspürt habe, sodass er nur noch
darauf fokussiert gewesen sei, “rechts ran fahren” zu können. Aufgrund des
dichten Verkehrs auf der Bundesstraße habe er allerdings zunächst keine
Gelegenheit zum Anhalten finden können.

Das Amtsgericht Paderborn beließ es jedoch bei der Geldbuße von 80 Euro und
dem angeordneten Regelfahrverbot. Warum das Oberlandesgericht der dagegen
eingelegte Rechtsbeschwerde – vorläufig – stattgegeben hat und die Sache an
das Amtsgericht zurückverwiesen hat, lesen Sie in unserem Urteil
des Monats
.

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