Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, mit welchem Anteil der
Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen
des Zündens eines Knallkörpers durch eben jenen Zuschauer auferlegte
Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich
für andere Vorfälle verhängt worden ist. Die Angelegenheit war bereits vor
14 Monaten vor dem BGH verhandelt worden und auch an
dieser Stelle
ist darüber berichtet worden.

Nochmals zum Hintergrund: Klägerin ist die Profifußballabteilung des 1. FC
Köln. Sie verlangt von dem beklagten Zuschauer Schadensersatz wegen des
Zündens eines Knallkörpers bei ihrem Heimspiel der Zweiten Bundesliga am 9.
Februar 2014 gegen den SC Paderborn. Wegen dieses Vorfalls und weiterer
vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Profis des 1. FC Köln
verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bunds DFB) eine
Verbandsstrafe gegen den Verein, unter anderem bestehend aus einer
Geldstrafe in Höhe von 50.000 Euro sowie der Bewährungsauflage, weitere
30.000 Euro für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der
Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den
Fußballspielen des Vereins dienen. Unter Anrechnung einer bereits früher vom
Club getätigten Aufwendung für ein Kamerasystem verblieben 60.000 Euro, die
er nun zahlte. Vom des Zündens eines Knallkörpers beschludigten Zuschauer
verlangt der 1. FC Köln Ersatz in Höhe von 30.000 Euro.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten
hatte das Oberlandesgericht (OLG) die Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 22.
September 2016 (Az. VII ZR 14/16) hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil
auf und verwies die Sache an das OLG zurück. Dieses hat den Beklagten
nunmehr zur Zahlung von 20.340 Euro verurteilt und die weitergehende Klage
abgewiesen.

Mit der zugelassene Revision wollte der Verein weiterhin die Verurteilung
zur Zahlung von insgesamt 30.000 Euro erreichen wollte – jedoch ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt,
die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs bemesse
sich danach, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der
konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen habe. Dieses Maß
ergebe sich aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen
Vorfälle in der Verbandsstrafe (fiktiv) angesetzten Einzelstrafen.

Insgesamt addierten sich 118.000 Ezro aus den für die einzelnen Vorfälle
verhängten Strafen von 20.000 Euro, 20.000 Euro, 38.000 Euro und 40.000 Euro
(nur letztere betraf das Vergehen des Beklagten), wovon 60.000 Euro
tatsächlich zu zahlen gewesen seien. Im Ergebnis sei der Anteil des
Beklagten also: (40.000 € : 118.000 €) x 60.000 € = 20.340 € (aufgerundet).

Bundesgerichtshof
Urteil vom 9. November 2017 – VII ZR 62/17

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