Vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gestellte
Vertragsbedingungen, mit denen der Inhalt eines Arbeitsverhältnisses
abgeändert wird, unterliegen einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht, wenn
sich der Arbeitgeber im Vorfeld der Vertragsänderung im Hinblick auf die
geänderten Regelungen auf eine Rechtsposition beruft.

Der Kläger ist seit Oktober 2000 bei einer Bank in der Rechtsform einer
Anstalt des öffentlichen Rechts beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte einem
Teil der Arbeitnehmer, so auch dem Kläger, eine an der Beamtenversorgung
orientierte Gesamtversorgung zugesagt. Darüber hinaus gewährte er unter
bestimmten Voraussetzungen Mitarbeitern, die 20 Jahre im Kreditgewerbe,
davon zehn Jahre bei ihr beschäftigt waren, ein “Versorgungsrecht”. Dadurch
wurden diese Arbeitnehmer nicht nur hinsichtlich ihrer Altersversorgung,
sondern auch hinsichtlich des Kündigungsschutzes, der Beihilfe und der
Entgeltfortzahlung bei Krankheit Beamten angenähert. Damit wurde das
Arbeitsverhältnis sozialversicherungsfrei.

Im Jahr 2009 beschloss die Bank aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen
Lage, die Gesamtversorgungszusage zu widerrufen und keine Versorgungsrechte
mehr zu erteilen. Sie bot eine beitragsorientierte betriebliche
Altersversorgung an. Der Kläger unterzeichnete – wie eine Vielzahl anderer
Arbeitnehmer – im Jahr 2010 ein von der Beklagten vorbereitetes Formular, in
dem er sich auch mit “der Einstellung der Erteilung” des Versorgungsrechts
“einverstanden” erklärte.

Am 15. Mai 2012 entschied das Bundesarbeitsgericht für Arbeitnehmer, die
keine derartige Erklärung abgegeben hatten, dass bei Erfüllung der
Voraussetzungen ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Gewährung des
Versorgungsrechts besteht. Der Kläger hat nun die Feststellung begehrt, die
beklagte Bank sei verpflichtet, ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen ein
Versorgungsrecht zu erteilen.

Wie bereits in den Vorinstanzen hatte diese Klage vor dem Dritten Senat des
Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Mit seiner Erklärung aus dem Jahr 2010
hat der Kläger ein Angebot der Beklagten angenommen, das auch die Aufgabe
des Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts enthielt. Damit kam eine
Vereinbarung über eine Vertragsänderung zustande. Der Inhalt der
Vereinbarung war nicht unklar oder überraschend. Die Vertragsänderung
unterliegt der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht. Prüfungsmaßstab ist das
in § 779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugrunde liegende Rechtsprinzip,
welches eine Streitbeilegung durch gegenseitiges Nachgeben vorsieht. Die
Inhaltskontrolle geht zugunsten der Beklagten aus, da die Vertragsänderung
nicht unangemessen ist. Sonstige Rechtsgründe stehen dem Kläger nicht zur
Seite.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 15. November 2016 – 3 AZR 539/15