Schreibt ein öffentlicher Arbeitgeber eine wegen Altersteilzeit frei
gewordene Stelle nur für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte aus,
benachteiligt er allein dadurch keine schwerbehinderten Bewerber, die eine
Anstellung haben. Er muss sie nicht zum Bewerbungsgespräch einladen.

Nachdem an einer Universität wegen Altersteilzeit ein Arbeitsplatz frei
geworden war, schrieb die beklagte Hochschule diese Stelle nur für
arbeitslos gemeldete oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen aus, um
eine aufstockende Förderung nach dem Altersteilzeitgesetz in Anspruch nehmen
zu können. Der fachlich für die Tätigkeit zweifelsfrei geeignete Kläger
bewarb sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung und stellte auf
Nachfrage klar, dass er nicht arbeitslos und auch nicht von Arbeitslosigkeit
bedroht sei. Daraufhin wurde er im Auswahlverfahren nicht weiter
berücksichtigt und nicht zum gespräch eingeladen. Der Kläger verlangte nun
von der Universität als öffentlicher Arbeitgeber 30.000 Euro Entschädigung
nach dem Antidiskriminierungsgesetz.

Das zuständige Arbeitsgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Aus der
Tatsache, dass die Stelle eingeschränkt ausgeschrieben war, lässt sich
keinerlei Zusammenhang ableiten, dass die Nichtberücksichtigung des Klägers
an dessen Behinderung anknüpfte oder durch diese motiviert war.

Ein öffentlicher Arbeitgeber muss geeignete schwerbehinderte Bewerber
grundsätzlich zwar zu einem Vorstellungsgespräch einladen, und geschieht
dies nicht, ist das in der Regel ein Indiz für eine Benachteiligung wegen
der Behinderung. Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber aber einen Bewerber mit
Behinderung ausschließlich deshalb nicht zum Vorstellungsgespräch ein, weil
dieser die formalen Voraussetzungen der beschränkten Ausschreibung nicht
erfüllt wie in diesem beschriebenen Falle, ist die Indizwirkung widerlegt.

Arbeitsgericht Kiel
Urteil vom 19. September 2014, veröffentlicht am
23. Oktober 2014 –
öD 2 Ca 1194 c/14