Sieht ein Tarifvertrag einen Zuschlag für Feiertagsarbeit vor, so wird
dieser regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen gewährt.
Hierzu zählt der Ostersonntag nicht. Da der hohe christliche Feiertag
ohnehin stets auf den arbeitsfreien Sonntag fällt, ist er in den meisten
Bundesländern nicht als gesetzlicher Feiertag festgelegt worden. Häufig ist
dies gar nicht bekannt und bewusst, auch in Branchen, die regelmäßig an
Sonntagen tätig sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Frage in den vergangenen Jahren an
seiner Rechtsprechung in unterschiedlichen Verfahren festgehalten: Im Jahr
2010 waren die Kläger 17 Bäcker beziehungsweise Betriebselektriker, auf
deren Arbeitsverhältnisse der Manteltarifvertrag für die Brot- und
Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen Anwendung findet. Hiernach wird
ihnen für die Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag in Höhe von 175 Prozent
gezahlt. Als Feiertagsarbeit definiert wird dabei die geleistete Arbeit an
gesetzlichen Feiertagen. In der Vergangenheit zahlte die Beklagte für die
Arbeit am Ostersonntag stets den genannten Zuschlag und wies die Zahlung in
den Lohnabrechnungen als Feiertagsvergütung aus.

Im Jahre 2007 leistete sie nur den tariflichen Sonntagszuschlag in Höhe von
75 Prozent, woraufhin die Kläger mit ihrer Klage die Zahlung des höheren
Feiertagszuschlags begehrten. Sie waren der Auffassung, der Ostersonntag sei
in der christlichen Welt ein Feiertag.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, das Bundesarbeitsgericht wies sie
hingegen ab, da ein tariflicher Anspruch nicht bestünde, weil Ostersonntag
kein gesetzlicher Feiertag ist. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung schied
nach Ansicht der Richter ebenfalls aus. Die Beklagte erfüllte in der
Vergangenheit aus Sicht der Belegschaft lediglich ihre vermeintliche
tarifliche Verpflichtung, ohne übertarifliche Ansprüche zu begründen.

Bestätigt wurde die Rechtsprechung in einem weiteren Verfahren im Jahr 2011.
Der Kläger war als Anlagenfahrer/Monteur im Schichtdienst in Sachsen-Anhalt
beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag
Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Er gewährt den Arbeitnehmern für
Feiertagsarbeit einen Zuschlag je Stunde von 135 Prozent. Der tarifliche
Sonntagszuschlag beträgt 25 Prozent. Der Kläger begehrte für die Arbeit an
Ostersonntag den Zeitzuschlag von 135 Prozent. Hier wiesen bereits die
Vorinstanzen die Klage ab und wurden durch das Bundesarbeitsgericht in ihren
Urteilen bestätigt, weil in Sachsen-Anhalt Ostersonntag nach dem Landesrecht
gesetzlich nicht als Feiertage bestimmt sind.

Grundsätzlich gilt: Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, richtet sich
nach den am Ort der Arbeitsstätte maßgebenden landesrechtlichen
Bestimmungen. So ist vielerorts neben dem Ostersonntag auch der
Pfingstsonntag kein gesetzlicher Feiertag. Die einzige Ausnahme bildet an
beiden Tagen Brandenburg. Aber: Zu den gesetzlichen Feiertagen im
Sinne des Lohnsteuerrechts gehört auch der Ostersonntag – selbst dann, wenn
er in den am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften nicht ausdrücklich
als Feiertag genannt wird.

* Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 17. März 2010 – 5 AZR 317/09

** Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 17. August 2011 – 10 AZR 347/10

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