Die falsche Angabe des beruflichen Status als “Freiberufler” kann ohne
Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung wegen einer
unerlaubten Konkurrenztätigkeit rechtfertigen.

Eine Steuerberaterkanzlei hatte mit einem Mitarbeiter im Wege eines
Aufhebungsvertrages die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit
mehrmonatiger Auslauffrist vereinbart. Kurz vor Ende des
Arbeitsverhältnisses stellte der Arbeitgeber fest, dass der Kläger in seinem
privaten Profil auf der Internetplattform XING bereits angegeben hatte, als
“Freiberufler” tätig zu sein. Daraufhin wurde die fristlose Kündigung des
Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, weil der Arbeitgeber hierin eine
unzulässige Konkurrenztätigkeit zur eigenen Kanzlei sah. Aufgrund der
überwiegend beruflichen Nutzung von XING sei davon auszugehen, dass hiermit
aktiv eine freiberufliche Tätigkeit beworben wurde und somit Mandanten hätte
abgeworben werden können.

Die Berufunskammer hatte – wie bereits das Arbeitsgericht Köln als
Vorinstanz – die außerordentliche Kündigung als rechtsunwirksam angesehen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.

Einem Arbeitnehmer ist zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen
Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt.
Zulässig sind jedoch Handlungen, mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit
nach Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereitet wird. Die Grenze
der noch zulässigen Vorbereitungshandlung wird erst bei einer aktiv nach
außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit überschritten. Dies
kann bei der fehlerhaften Angabe, der – aktuelle – berufliche Status sei
“Freiberufler”, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht angenommen werden.

Entscheidend war für die Kammer auch, dass der Name der Arbeitgeberin im
XING-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war und unter der
XING-Rubrik “Ich suche” gerade keine Angaben durch den Kläger dahingehend
vorgenommen worden waren, dass freiberufliche Mandate gesucht werden.

Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 7. Februar 2017 – 12 Sa
745/16

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