Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Wiedergabe von
Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine –
vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne des
Urheberrechtsgesetzes darstellt.

Der beklagte Zahnarzt lässt im Wartebereich seiner Praxis Hörfunksendungen
im Hintergrund laufen. Hierfür schloss er mit der GEMA einen
urheberrechtlichen Lizenzvertrag, den er später fristlos aufkündigte und
sich dabei auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union berief.

Lesen Sie mehr über die Hintergründe und die Begründung des
Bundesgerichtshofs in unserem Urteil
des Monats
.

Foto: Rainer Sturm/pixelio.de