Gemeinden dürfen bei ihren Regiebetrieben Rücklagen bilden, die bis zu ihrer
Auflösung die Kapitalertragsteuer mindern. Damit wendet sich der
Bundesfinanzhof (BFH) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die dies
von weiteren Voraussetzungen abhängig macht. Das Urteil ist für die
öffentliche Hand im Rahmen des Wettbewerbs ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeiten mit privatwirtschaftlichen Unternehmen von großer praktischer
Bedeutung.

Im Streitfall hatte die klagende Stadt die handelsrechtlichen
Jahresüberschüsse ihres Betriebs gewerblicher Art (BgA) Schwimmbäder, der
als Regiebetrieb geführt wurde, in den Jahren 2005 und 2006 als
Gewinnvortrag ausgewiesen. Die Gewinne stammten maßgeblich aus
Dividendeneinnahmen, die zwar auf das Bankkonto der Klägerin flossen, aber
vom BgA in einem verzinsten Verrechnungskonto erfasst waren. Die Stadt ging
davon aus, dass insoweit keine der Kapitalertragsteuer unterliegenden
Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlagen.

Zu diesen gehört nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nur der nicht den
Rücklagen zugeführten Gewinn eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das
Finanzamt und das Finanzgericht (FG) erkannten demgegenüber die
Gewinnvorträge nicht als Rücklage an, sodass es zu einer Nachforderung von
Kapitalertragsteuer kam.

Der BFH hob das Urteil und die angegriffenen Nachforderungsbescheide auf. Er
entschied, dass Regiebetriebe eine Rücklage bilden dürfen, auch wenn ihre
Gewinne – abweichend zu Eigenbetrieben – unmittelbar in den Haushalt der
Trägerkörperschaft fließen. Denn das Gesetz sehe keine Differenzierung
zwischen Eigen- und Regiebetrieben vor und die Ausschüttungsbesteuerung der
BgA habe ohnehin nur fiktiven Charakter.

Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung
beziehungsweise des Bundesministeriums der Finanzen. Danach sollte im
Gegensatz zu Eigenbetrieben bei Regiebetrieben eine Rücklagenbildung nur
zulässig sein, wenn die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung nicht
erfüllt werden können. nach Ansicht des BFH besteht hierfür keine
gesetzliche Grundlage. Darüber hinaus kommt es auch nicht auf eine
haushaltsrechtliche Mittelreservierung an. Für die steuerliche Anerkennung
reicht vielmehr jedes “Stehenlassen” der handelsrechtlichen Gewinne als
Eigenkapital aus, sofern anhand objektiver Umstände nachvollzogen und
überprüft werden kann, dass dem Regiebetrieb die entsprechenden Mittel
weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen. Kommt es in diesem
Zusammenhang zu Liquiditätsabflüssen an die Trägerkörperschaft, sind die für
Kapitalgesellschaften und deren Alleingesellschafter entwickelten Grundsätze
über verdeckte Gewinnausschüttungen entsprechend anwendbar.

Die Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Kapitalertragsteuerabzug bei BgA
wird durch zwei weitere Urteile des BFH ergänzt. Zum einen hat er
entschieden, dass bei dem Regiebetrieb einer kommunalen Gebietskörperschaft
die Gewinne des Jahres 2001 auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie zunächst
in die Rücklagen eingestellt, dann aber in einem späteren
Veranlagungszeitraum wieder aufgelöst werden. Zum anderen hat der BFH
entschieden, dass die für Regiebetriebe kommunaler Gebietskörperschaften
entwickelten Grundsätze zur Bildung von Rücklagen auch bei Regiebetrieben
einer Verbandskörperschaft Anwendung finden.

Bundesfinanzhof
Pressemitteilung vom 23. Mai 2018
Urteile vom
30. Januar 2018 – VIII R 42/15, VIII R 75/13 und VIII R 15/16

Foto: pixabay.de