In einer vereinbarten Gesamtmiete entfiel ein zuvor festgelegter Betrag auf
die Bereitstellung einer Einbauküche. Diesen zahlte die Mieterin zunächst
auch weiter, nachdem sie die zur Verfügung gestellten Einbauküche durch eine
eigene Ausstattung mit Erlaubnis der Vermieterin ersetzt hatte.
Voraussetzung hierfür war unter anderem die sachgerechte Lagerung der Küche
durch die Mieterin sowie deren Einbau bei Beendigung des Mietverhältnisses
auf Verlangen der Vermieterin.

Am 9. Februar 2014 wurde die in einm Kellerraum gelagerte Küche entwendet.
Die Versicherung der Mieterin zahlte einen Entschädigung von 2790 Euro, die
der Vermieterin zufloss. Die Mieterin meinte nun, den in der
Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 26. März 1997 festgelgten Betrag in
Höhe von 34,64 DM (17,71 Euro) für die Küche nicht mehr entrichten zu
müssen, da sie ihr infolge des Diebstahls nicht mehr zur Verfügung stand.

Der Bundesgerichtshof gab der Vermieterin Recht im Anspruch auf den
Zusatzbetrag. Die Hintergründe lesen Sie in unserem Urteil
des Monats
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